Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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die Voraussetzungen für eine Herunterstufung erfüllt, es aber versäumt hat, die Herunterstufung zu beantragen, müsste sie ihn eigentlich ausführen oder, wenn sie zur Ausführung der Überwachung nicht in der Lage ist, die Kosten bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) übernehmen. Der Dienst ÜPF handelt in so einem Fall pragmatisch und gibt der FDA die Gelegenheit, sofort die Herunterstufung zu beantragen, und bestätigt sie soweit möglich am gleichen Tag. Bis jetzt wurde in solchen Fällen die Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung noch nie angewendet.

Die Bezeichnung dieser Unterkategorie wird vereinfacht zu FDA mit reduzierten Pflichten (bisheriger Art. 51: FDA mit reduzierten Überwachungspflichten), da die Befreiung nicht nur Überwachungspflichten betrifft. In Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Herunterstufung geregelt.

Buchstabe a (Fernmeldedienste nur im Bereich Bildung und Forschung) entspricht dem bisherigen Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und bleibt somit inhaltlich unverändert.

Auch Buchstabe b Ziffer 1 (Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten) entspricht dem bisherigen Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1. Neu wird präzisiert, dass bei der Zählung der Überwachungs- aufträge alle von dieser Anbieterin angebotenen Fernmeldedienste und abgeleiteten Kommunikationsdienste zu berücksichtigen sind, das heisst, die Kategorien AAKD und FDA werden nicht getrennt gezählt. Dies hat praktische Gründe, da Anbieterinnen vom Dienst ÜPF in der Statistik als Ganzes erfasst werden und bei Anbieterinnen, die sowohl FDA als auch AAKD sind, nicht nach den einzelnen Kategorien unterschieden wird.

Die Grösse des massgebenden Jahresumsatzes wird ebenfalls weiterhin in Ziffer 2 geregelt, jedoch mit der Änderung, dass mit Inkrafttreten der Vorlage der Gesamtumsatz in der Schweiz des gesamten Unternehmens massgebend ist. Es wird also nicht mehr nur auf den Jahresumsatz in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten abgestellt (s. bisheriger Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Diese Änderung erfolgt aus Gründen der Vereinfachung, da es sich in der Praxis gezeigt hat, dass der gesamte Unternehmensumsatz viel einfacher ermittelt und belegt werden kann. Ausserdem gibt es Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste, die selbst kaum Umsatz generieren, die aber an anderer Stelle zu Einnahmen des Unternehmens führen (bspw. Werbung). Der Betrag von 100 Millionen Franken bleibt unverändert. Weiter wird präzisiert, dass es sich um die beiden vorhergehenden Geschäftsjahre handelt, welche für die Berechnung des Jahresumsatzes massgebend sind. Dies wurde auch bisher schon in der Praxis so gehandhabt. Aus Sicht der FDA bedeutet dies, dass nur ihre abgeschlossenen Geschäftsjahre betrachtet werden, also das als letztes abgeschlossene und dasjenige davor. Eine Anbieterin, die neu in den Markt eintritt, kann sofort eine Herunterstufung beantragen. Dadurch erhält sie eine Übergangsfrist als FDA mit reduzierten Pflichten, selbst wenn ihr Jahresumsatz höher ausfallen dürfte. Erst wenn eine FDA mit reduzierten Pflichten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, stuft sie der Dienst ÜPF zur FDA mit vollen Pflichten hoch (Art. 16c Abs. 2).

Absatz 2 regelt wie bisher den sogenannten Konzerntatbestand. Kontrolliert eine Anbieterin eine oder mehrere rechnungspflichtige Unternehmen, werden sie bei der Anzahl der Überwachungsaufträge und bei der Berechnung des Jahresumsatzes (Abs. 1