Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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8. die Duldung von Überwachungsmassnahmen und die Gewährung des Zugangs zu ihren Anlagen (Art. 26 Abs. 2 Bst. b BÜPF und Art. 53 VÜPF);

9. die Entfernung der von ihr angebrachten Verschlüsselungen (Art. 26 Abs. 2 Bst. c BÜPF und Art. 50a VÜPF); und

10.die Lieferung auf Verlangen der ihr zur Verfügung stehenden Randdaten (d. h. keine Aufbewahrungspflicht für Randdaten) des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person (Art. 26 Abs. 6 BÜPF).

Erinnert sei an dieser Stelle, dass die FDA Dritte als Erfüllungsgehilfen (Art. 23 VÜPF) beiziehen kann.

Art. 16c FDA mit vollen Pflichten

Wie bereits bei Artikel 16b erläutert, hat eine FDA gemäss BÜPF in der Ausgangslage volle Pflichten. Unternimmt eine FDA nichts, gilt sie weiterhin als FDA mit vollen Pflichten. Wenn eine FDA die Voraussetzungen nach Artikel 16b Absatz 1 erfüllt, kann sie beim Dienst ÜPF ein Gesuch auf Herunterstufung zur FDA mit reduzierten Pflichten stellen. Nach der Gesuchstellung tritt die Herunterstufung erst mit der Erklärung des Dienstes ÜPF in Kraft (Abs. 1). Bis dahin gilt die Anbieterin als FDA mit vollen Pflichten.

Wenn die Voraussetzungen zur Befreiung von Pflichten nach Artikel 16b Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, hat die FDA eine Meldepflicht an den Dienst ÜPF (s. Art. 16b Abs. 3). Da die betroffene FDA zu diesem Zeitpunkt noch als FDA mit reduzierten Pflichten gilt, ist diese Meldepflicht in Artikel 16b aufgeführt. In der Regel erhält der Dienst ÜPF durch die Meldung der betroffenen FDA Kenntnis von der Nichterfüllung der Voraussetzungen und gemäss Absatz 2 erklärt der Dienst ÜPF in einem solchen Fall die Hochstufung zur FDA mit vollen Pflichten.

In Absatz 3 werden die Übergangsfristen nach einer Hochstufung geregelt. Für die schwieriger umzusetzenden Pflichten gemäss den Buchstaben a bis c (s. Ziff. 4-6 in der folgenden Liste) wird eine Frist von 12 Monaten gewährt. Für die übrigen zusätzlichen Pflichten (s. Ziff. 1-3 in der folgenden Liste) gilt eine Umsetzungsfrist von 6 Monaten (Abs. 4). Erinnert sei an dieser Stelle, dass die FDA Dritte als Erfüllungsgehilfen (Art. 23 VÜPF) beiziehen kann.

Eine FDA mit vollen Pflichten hat die folgenden zusätzlichen Mitwirkungspflichten umzusetzen, verglichen mit einer FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b):

1. den Pikettdienst (Art. 11 Abs. 1);

2. die Aufbewahrung der für bestimmte Auskünfte (Art. 21 Abs. 5 und 7) und die rückwirkenden Überwachungen (Art. 26 Abs. 5 BÜPF) erforderlichen Randdaten;

3. die Erteilung der Auskünfte über die Abfrageschnittstelle (Art. 18 Abs. 1) und die Erbringung des entsprechenden Nachweises ihrer Auskunftsbereitschaft für diesen Teil der neuen Auskunftspflichten, insbesondere für die manuelle Auskunftserteilung über die Abfrageschnittstelle (Art. 31);

4. die automatisierte Erteilung der Auskünfte (Art. 18 Abs. 2);

5. die Lieferung auf Verlangen des Inhalts und der Randdaten des Fernmelde- verkehrs der überwachten Person (Art. 26 Abs. 1 BÜPF); und