Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

6. die Erbringung des Nachweises ihrer Überwachungsbereitschaft (Art. 31) und des Nachweises ihrer Auskunftsbereitschaft (Art. 31) für die übrigen neuen Auskunftspflichten, insbesondere für die automatisierte Auskunftserteilung.

Art. 16d AAKD

Die Kurzdefinition der AAKD in Artikel 2 Buchstabe c BÜPF hat in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen geführt30. Die Kategorie der AAKD wird deshalb in diesem neuen Artikel näher umschrieben.

Die Gemeinsamkeit zwischen FDA und AAKD besteht darin, dass beide für Dritte Kommunikationsdienste anbieten. Im Gegensatz zu den FDA übernehmen die AAKD dabei nicht die Verantwortung für die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen und übertragen die Informationen auch nicht selbst.

In Absatz 1 wird die Kurzdefinition aus dem BÜPF übernommen und mit dem wichtigsten Unterscheidungsmerkmal zwischen Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten ergänzt: Ein abgeleiteter Kommunikationsdienst stützt sich für die eigentliche fernmeldetechnische Übertragung von Informationen immer auf einen Fernmeldedienst. Das heisst, ein abgeleiteter Kommunikationsdienst funktioniert völlig unabhängig vom Netzzugangsdienst (sog. access agnostic, d. h. es ist für den abgeleiteten Kommunikationsdienst völlig irrelevant, welcher Netzzugang verwendet wird).

Anders ausgedrückt, Kommunikationsdienste, die nicht zu den in Artikel 16a Absatz 1 aufgezählten Fernmeldediensten gehören und auf die die Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 nicht zutreffen, stellen abgeleitete Kommunikationsdienste dar. Aufgrund der Vielzahl der möglichen abgeleiteten Kommunikationsdienste ist deren abschliessende Aufzählung im Verordnungstext nicht möglich.

Zu den abgeleiteten Kommunikationsdiensten gehören insbesondere:

- indirekte Internetzugangsdienste, die unabhängig vom Internetzugangsdienst erbracht werden, wie VPN- oder Proxy-Dienste; dabei werden aus Kundensicht zwei Auftragsverhältnisse (erstens für den Internetzugang, zweitens für den abgeleiteten Kommunikationsdienst) benötigt, insbesondere wird die Quell-IP-Adresse, mit der der Benutzer im Internet auftritt, vom Dienst geändert (in eine andere IP-Adresse, als die von der Internetzugangsanbieterin zugeteilte IP-Adresse). VPN steht für Virtual Private Network. Ein VPN-Dienst überträgt Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt über das Internet in einem sogenannten Tunnel. Dadurch können Internetverbindungen umgeleitet werden und der Benutzer oder die Benutzerin tritt mit einer anderen IP-Adresse im Internet auf, als die ursprünglich am Netzzugang zugewiesene. Proxy-Dienste ermöglichen ebenfalls

30 Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 22.05.2019 auf die Interpellation 19.3267 Beat Flach, die Antwort des Bundesrates vom 11.06.2019 auf die Frage 19.5273 Beat Flach, sowie den Bericht des Bundesrates vom 18.10.2023 in Erfüllung des Postulats 19.4031 Albert Vitali.