Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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- AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g); wird neu definiert und entspricht in etwa der Vereinigung der bisherigen AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten mit den bisherigen AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten. Die Unterkategorie der AAKD mit vollen Pflichten ist in etwa vergleichbar mit der Unterkategorie der FDA mit vollen Pflichten. Geringfügige Abweichungen bestehen bei den Auskunftspflichten, weil AAKD per Definition keine Mobilfunkdienste erbringen und entsprechende Auskunftstypen (z. B. Art. 48b) oder Auskunftsparameter (z. B. Gerätenummer) für sie nicht relevant sind. Ausserdem sind für die AAKD einige Überwachungstypen (z. B. AS_34) und Überwachungsdaten (z. B. SIM-Nummer, Gerätenummer) aus dem gleichen Grund nicht relevant.
Absatz 3 sieht für AAKD eine Informationspflicht auf Anfrage des Dienstes ÜPF vor, diesem entsprechende Zahlen und Belege zur Verfügung zu stellen, damit er die Erreichung der Grössen nach den Artikeln 16f Absatz 1 und 16g Absatz 1 (Anzahl der Teilnehmenden und Jahresumsatz) beurteilen kann. Für die Übermittlung der Zahlen und Belege stellt der Dienst ÜPF geeignete Mechanismen zur Verfügung, beispielsweise ein Online-Formular über das Extranet. Bei Nichterfüllung dieser Informationspflicht kann der Dienst ÜPF Massnahmen gegen die fehlbare Anbieterin anwenden. Diese reichen von aufsichtsrechtlichen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 BÜPF i. V. m. Art. 58 Abs. 2 Bst. a FMG), über die Kostenbeteiligung bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 BÜPF), bis hin zu Bussen (Art. 39 BÜPF).
Absatz 4 bildet die Rechtsgrundlage für den Dienst ÜPF, um nachprüfen zu können, ob die in den Artikeln 16f und 16g definierten Grössen (Anzahl der Teilnehmenden und Jahresumsatz) tatsächlich über- oder unterschritten wurden. Dazu kann der Dienst ÜPF erstens die von ihm selbst durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erlangten Daten heranziehen. Zweitens kann er auch auf Daten zurückgreifen, die andere Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangt haben.
Art. 16e AAKD mit minimalen Pflichten
Die Unterkategorie der AAKD mit minimalen Pflichten hat die geringsten Mitwirkungspflichten unter den AAKD und stellt die Ausgangslage für AAKD dar. Im Unterschied zu den FDA, die in der Ausgangslage mit vollen Pflichten beginnen, von denen sie unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden können (Herunterstufung), beginnen die AAKD mit minimalen Pflichten und können unter bestimmten Voraussetzungen in zwei Stufen hochgestuft werden:
1. Stufe zur AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 16f)
2. Stufe zur AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g)
Gemäss Absatz 1 gilt eine AAKD als AAKD mit minimalen Pflichten, solange die Voraussetzungen von Artikel 16f Absatz 1 und Artikel 16g Absatz 1 nicht erfüllt sind. Somit fallen in die Unterkategorie der AAKD mit minimalen Pflichten alle AAKD die unterhalb der beiden Grössen bleiben (weniger als 5000 Teilnehmende und weniger als 100 Millionen Jahresumsatz). Die zweite Grösse (Jahresumsatz) muss ebenfalls erwähnt werden, da bei Erreichen dieser Grösse die Hochstufung in die 2. Stufe zur AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g) erfolgt.