Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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Die wichtigsten Mitwirkungspflichten einer AAKD mit minimalen Pflichten sind die folgenden:
1. die formlose Erteilung von Auskünften (Art. 18a und Art. 25);
2. die Duldung von Überwachungsmassnahmen und die Gewährung des Zugangs zu ihren Anlagen (Art. 27 Abs. 1 BÜPF und Art. 53);
3. die Erteilung der für die Überwachung notwendigen Auskünfte (Art. 27 Abs. 1 Bst. b BÜPF); und
4. die Lieferung auf Verlangen der ihr zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person (Art. 27 Abs. 2 BÜPF).
Absatz 2 sieht für eine AAKD mit minimalen Pflichten eine Meldepflicht für den Fall vor, dass sie die Voraussetzungen für die Hochstufung zur AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 16f Abs. 1) oder sogar für die Hochstufung zur AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g Abs. 1) erfüllt. Für die Meldung wird der AAKD eine Meldefrist von 3 Monaten nach dem Stichtag 30. Juni (Anzahl der Teilnehmenden) beziehungsweise nach Abschluss ihres Geschäftsjahres (Jahresumsatz) gewährt. Die AAKD mit minimalen Pflichten müssen also einmal jährlich zum 30. Juni die durchschnittliche Anzahl ihrer Teilnehmenden der letzten 12 Monate bestimmen. Falls diese mindestens 5000 beträgt, muss die AAKD dies dem Dienst ÜPF innerhalb von 3 Monaten melden. Automatisch von Rechts wegen und unabhängig von der Meldung der AAKD tritt bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 16f Absatz 1 die Hochstufung in die 1. Stufe zur AAKD mit reduzierten Pflichten ab dem Folgetag des Stichtages 30. Juni, also ab 1. Juli in Kraft. Der Dienst ÜPF muss diese Hochstufung nicht gesondert erklären.
Falls die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden der AAKD über die letzten 12 Monate vor dem Stichtag mindestens 1 Million betragen hat, muss die AAKD dies dem Dienst ÜPF innerhalb von 3 Monaten nach dem Stichtag melden. Automatisch von Rechts wegen und unabhängig von der Meldung der AAKD tritt in diesem Fall zunächst ab 1. Juli des gleichen Jahres die Hochstufung in die 1. Stufe zur AAKD mit reduzierten Pflichten in Kraft. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die AAKD durch den Dienst ÜPF unverzüglich zur AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g) erklärt und damit tritt die Hochstufung in die 2. Stufe in Kraft.
Die AAKD mit minimalen Pflichten müssen ebenfalls einmal jährlich zum Abschluss ihres Geschäftsjahres ihren Jahresumsatz des gerade abgelaufenen und des vorherigen Geschäftsjahres ermitteln. Falls der Jahresumsatz des gesamten Unternehmens in diesen beiden Geschäftsjahren jeweils 100 Millionen Franken oder mehr beträgt (Art. 16g Abs. 1 Bst. b), muss die AAKD dies dem Dienst ÜPF innerhalb von 3 Monaten nach dem Abschluss ihres Geschäftsjahres melden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die AAKD durch den Dienst ÜPF unverzüglich zur AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g) erklärt und damit tritt die Hochstufung in die 2. Stufe in Kraft.
Für die Übermittlung der Meldung stellt der Dienst ÜPF geeignete Mechanismen zur Verfügung, beispielsweise ein Online-Formular über das Extranet. Zeitnah mit der Meldung hat die AAKD geeignete Nachweise einzureichen. Bei Nichterfüllung dieser Meldepflicht kann der Dienst ÜPF Massnahmen gegen die fehlbare Anbieterin anwenden. Diese reichen von aufsichtsrechtlichen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 BÜPF