Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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i. V. m. Art. 58 Abs. 2 Bst. a FMG), über die Kostenbeteiligung bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 BÜPF), bis hin zu Bussen (Art. 39 BÜPF).
Art. 16f AAKD mit reduzierten Pflichten
Der Gesetzgeber hat in Artikel 22 Absatz 4 und in Artikel 27 Absatz 3 BÜPF dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den AAKD weitergehende Pflichten aufzuerlegen (s. bisherige Art. 22 und 52 VÜPF). Diese Kompetenz wird mit vorliegendem Artikel genutzt. Somit sind ein Teil der für die FDA geltenden Bestimmungen des BÜPF sinngemäss auf die AAKD mit reduzierten Pflichten anwendbar. Die Pflichten einer AAKD mit reduzierten Pflichten orientieren sich an den Pflichten einer FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b).
Absatz 1 definiert die Voraussetzungen, wann eine AAKD als AAKD mit reduzierten Pflichten gilt: die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden aller abgeleiteten Kommunikationsdienste der AAKD über die letzten 12 Monate vor dem Stichtag 30. Juni muss mindestens 5000, aber weniger als 1 Million und ihr Jahresumsatz in der Schweiz in den beiden letzten Geschäftsjahren muss jeweils weniger als 100 Millionen Franken betragen haben. Dies wird durch den Verweis auf Artikel 16g Absatz 1 zum Ausdruck gebracht, da bei Erreichen dieser Grösse die Hochstufung in die 2. Stufe zur AAKD mit vollen Pflichten erfolgt (zum Begriff Teilnehmende, s. Begriffsdefinition Nr. 2 im Anhang der VÜPF). Die durchschnittliche Anzahl von Teilnehmenden wird berechnet durch Aufaddieren der monatlichen Anzahl von Teilnehmenden vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des aktuellen Jahres und Division durch 12. Es werden die Teilnehmenden aller abgeleiteten Kommunikationsdienste der betreffenden AAKD aufaddiert. Die Teilnehmenden von Fernmeldediensten der gleichen Anbieterin werden dabei nicht berücksichtigt. Falls die betreffende AAKD abgeleitete Kommunikationsdienste anbietet, die keine Registrierung, keinen Vertrag und kein Zugangsmittel erfordern, werden anstatt der Teilnehmenden die aktiven Nutzerinnen und Nutzer (Unique User) pro Monat gezählt, das heisst die Nutzerinnen und Nutzer, die den Dienst mindestens einmal pro Monat tatsächlich nutzten.
Wie bei Artikel 16e Absatz 2 erläutert, wird die Hochstufung in die 1. Stufe zur AAKD mit reduzierten Pflichten nicht mehr vom Dienst ÜPF einzelfallweise erklärt, sondern erfolgt automatisch von Rechts wegen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Der Rechtsweg bleibt weiterhin gewahrt, da die AAKD bei Streitigkeiten eine Feststellungsverfügung vom Dienst ÜPF verlangen kann, die sie dann vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten kann.
In Absatz 2 wird eine Meldepflicht für die AAKD mit reduzierten Pflichten analog zur Meldepflicht für die AAKD mit minimalen Pflichten vorgesehen (s. sinngemäss die Erläuterungen zu Art. 16e Abs. 2).
Gemäss Absatz 3 gilt für die Bestimmung der Anzahl der Teilnehmenden und des Jahresumsatzes der sogenannte Konzerntatbestand (s. sinngemäss die Erläuterungen zu Art. 16b Abs. 2).