Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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In Absatz 4 wird die Übergangsfrist nach einer Hochstufung geregelt. Eine neu hochgestufte AAKD mit reduzierten Pflichten hat innert 6 Monaten ab dem Stichtag 30. Juni die zusätzlichen Mitwirkungspflichten umzusetzen. Es handelt sich dabei um die folgenden Pflichten:
1. die Identifikation von Personen mit geeigneten Mitteln (Art. 19);
2. die Aufbewahrung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten (Art. 21 Abs. 1);
3. die Erteilung der standardisierten Auskünfte (Art. 18 Abs. 3);
4. die Erteilung von besonderen Auskünften (Art. 25);
5. die Erbringung des Nachweises ihrer Auskunftsbereitschaft (Art. 31); und
6. die Entfernung der von ihr angebrachten Verschlüsselungen (Art. 27 Abs. 3 BÜPF und Art. 50a).
In Absatz 5 wird die Wieder-Herunterstufung zur AAKD mit minimalen Pflichten geregelt, das heisst wenn eine AAKD mit reduzierten Pflichten am 30. Juni des laufenden Jahres feststellt, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Dann kann sie beim Dienst ÜPF ein Gesuch auf Herunterstufung stellen, mit Beilage der entsprechenden Nachweise. Der Dienst ÜPF prüft dieses Gesuch und erklärt sie unverzüglich zu einer AAKD mit minimalen Pflichten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweislich erfüllt. Ab Inkrafttreten dieser Erklärung muss die AAKD die oben (Abs. 4) aufgezählten zusätzlichen Mitwirkungspflichten nicht mehr erfüllen.
Art. 16g AAKD mit vollen Pflichten
Der Gesetzgeber hat in Artikel 22 Absatz 4 und in Artikel 27 Absatz 3 BÜPF dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den AAKD weitergehende Pflichten aufzuerlegen (s. bisherige Art. 22 und 52 VÜPF). Diese Kompetenz wird mit vorliegendem Artikel genutzt. Somit sind die meisten der für die FDA geltenden Bestimmungen des BÜPF sinngemäss auf die AAKD mit vollen Pflichten anwendbar. Die Pflichten einer AAKD mit vollen Pflichten orientieren sich an den Pflichten einer FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c).
Bei den AAKD mit vollen Pflichten handelt es sich um Anbieterinnen mit einer grossen wirtschaftlichen Bedeutung oder mit einer grossen Benutzerzahl gemäss Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3 BÜPF, was in den beiden Grössen in Absatz 1 Buchstaben a und b zum Ausdruck kommt.
Für die Berechnung der Anzahl Teilnehmenden (Bst. a) wird auf die Erläuterungen zu Artikel 16f Absatz 1, für die Berechnung des Jahresumsatzes (Bst. b) auf die Erläuterungen zu Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 verwiesen. Der Betrag von 100 Millionen Franken bleibt unverändert und entspricht dem Betrag im bisherigen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b VÜPF, der für die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten anwendbar war.
Gemäss Absatz 2 gilt für die Bestimmung der Anzahl der Teilnehmenden und des Jahresumsatzes der sogenannte Konzerntatbestand (s. sinngemäss die Erläuterungen zu Art. 16b Abs. 2).