Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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In Absatz 3 werden die Übergangsfristen nach einer Hochstufung geregelt. Für die einfacher umzusetzenden Pflichten gemäss Buchstabe a gilt eine Umsetzungsfrist von 6 Monaten. Für die schwieriger umzusetzenden Pflichten gemäss Buchstabe b wird eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten gewährt. Erinnert sei an dieser Stelle, dass die AAKD Dritte als Erfüllungsgehilfen (Art. 23 VÜPF) beiziehen kann.

In Absatz 4 wird die Wieder-Herunterstufung zur AAKD mit minimalen Pflichten oder zur AAKD mit reduzierten Pflichten geregelt. Wenn eine AAKD mit vollen Pflichten feststellt, dass sie am Stichtag die Grösse nach Absatz 1 Buchstabe a (Anzahl der Teilnehmenden) oder zum Ende ihres Geschäftsjahres die Grösse nach Absatz 1 Buchstabe b (Jahresumsatz) nicht mehr erreicht, kann sie beim Dienst ÜPF ein Gesuch auf Herunterstufung stellen, mit Beilage der entsprechenden Nachweise. Der Dienst ÜPF prüft dieses Gesuch und erklärt sie unverzüglich zu einer AAKD mit reduzierten Pflichten oder zu einer AAKD mit minimalen Pflichten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweislich erfüllt. Ab Inkrafttreten dieser Erklärung muss die AAKD die entsprechenden zusätzlichen Mitwirkungspflichten nicht mehr erfüllen.

Art. 16h Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen

Eine weitere Unsicherheit bei der Auslegung des BÜPF bestand bisher bei der Abgrenzung zwischen den Kategorien FDA (Art. 2 Bst. b BÜPF) und PZD (Art. 2 Bst. e BÜPF) im Falle von professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen (WiFi® Hotspots).

PZD sind gemäss Absatz 1 die Personen, die ihren eigenen Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen (z. B. WLAN-Zugang zum Internet), ohne den Zugangsdienst zu erbringen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Beispiele für PZD sind Privatpersonen, Hotels, Restaurants, Cafés, Spitäler, Altersheime und Schulen.

Neu ist die Festlegung der Grösse für «professionell betriebene» öffentliche WLAN-Zugänge in Absatz 2. Öffentliche WLAN-Zugänge gelten erst ab einer bestimmten Grösse als «professionell betrieben». Bei der Grössenbestimmung werden alle öffentlichen WLAN-Zugänge zusammengezählt, die von der gleichen PZD zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Die Grösse eines öffentlichen WLAN-Zugangs wird durch die Anzahl der maximal möglichen Endbenutzerinnen und - benutzer (Kapazität) bestimmt. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Anzahl, die gerade die jeweiligen WLAN-Zugänge benutzt, sondern die praktisch mögliche Maximalanzahl (Kapazität).

Beispiele:

1) Angenommen, PZD1 stellt 3 öffentliche WLAN-Zugänge zur Verfügung: WLAN1 mit

einer Kapazität von max. 100 Endbenutzerinnen und -benutzern, WLAN2 mit einer Kapazität von 200 und WLAN3 mit einer Kapazität von 500. Kumuliert macht das eine Kapazität von 800 und alle 3 öffentlichen WLAN-Zugänge der PZD1 gelten damit nicht als «professionell betrieben».