Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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2) Angenommen, PZD2 stellt 2 öffentliche WLAN-Zugänge zur Verfügung: WLAN1 mit

einer Kapazität von max. 500 Endbenutzerinnen und -benutzern, WLAN2 mit einer Kapazität von 600. Kumuliert macht das eine Kapazität von 1100 und alle beiden öffentlichen WLAN-Zugänge der PZD2 gelten damit als «professionell betrieben».

Für solche «professionell betriebenen» WLAN-Zugänge gilt wie bisher die Pflicht, die Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln zu identifizieren (Art. 19 Abs. 2 VÜPF, sog. indirekte Identifikation, z. B. per SMS an eine Mobilnummer). Diese Identifikationspflicht hat wie bisher jeweils die FDA zu erfüllen, die den Internetzugang erbringt, der dem jeweiligen WLAN-Zugang zugrunde liegt. Durch das Überschreiten der Grösse nach Absatz 2 wird eine PZD für die Tätigkeit des «Zur-Verfügung-Stellens» nicht zu einer FDA. Falls die gleiche Person jedoch auch den zugrunde liegenden Internetzugang erbringt, gilt sie für letztere Tätigkeit als FDA (gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. b).

Ein WLAN-Zugang gilt als öffentlich, wenn er grundsätzlich einem nicht vorbestimmten und nicht individuell identifizierten Benutzerkreis zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat für die Kategorie der PZD geringere Mitwirkungspflichten vorgesehen, als für FDA. Damit wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.

Einerseits wäre es für die Strafverfolgung wünschenswert, eine lückenlose Identifizierung aller WLAN-Endbenutzerinnen und -benutzer sicherzustellen, andererseits wird aber eine pragmatische Lösung angestrebt, die es bei insgesamt begrenzten Nutzerzahlen gestattet, WLAN-Zugänge («WiFi») ohne Identifizierung zur Verfügung zu stellen. Dies wird durch die Festlegung einer kumulierten Kapazitätsgrenze in Absatz 2 umgesetzt.

Im Folgenden wird die Abgrenzung zwischen FDA (Art. 16a) und PZD am Beispiel von öffentlichen WLAN-Zugängen erläutert. Bei öffentlichen WLAN-Zugängen kann es unterschiedliche handelnde Personen geben:

1. Die Person, die den zugrunde liegenden Internetzugang («Internetanschluss») erbringt, der den WLAN-Zugang an das Internet anbindet;

2. die Person, die ihren Internetzugang Dritten per WLAN zur Verfügung stellt; und

3. die Person, die eine andere Dienstleistung für den öffentlichen WLAN-Zugang erbringt, z. B. Installation oder Wartungsarbeiten.

Bei Person 1 handelt es sich immer um eine FDA (gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. b), weil für Dritte (z. B. die Person 2) der Zugang zum Internet erbracht wird.

Die Person 2 ist für das «Zur-Verfügung-Stellen an Dritte» des öffentlichen WLAN-Zugangs eine PZD (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BÜPF), auch wenn es sich um einen «professionell betriebenen» Zugang handelt.

Die Person 3 (z. B. eine Elektroinstallationsfirma) untersteht für diese andere Dienstleistung nicht dem BÜPF.