Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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Die Person 2 kann ihr Angebot entsprechend ausgestalten, so dass der öffentliche WLAN-Zugang als professionell betrieben gilt oder nicht. Daraus ergibt sich, ob die Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden müssen (Art. 19 Abs. 2) oder nicht (s. die Ausführungen oben zu Abs. 2).

Eine weitere Variante eines öffentlichen WLAN-Zugangs zum Internet besteht darin, dass eine Person 2 lediglich ein öffentliches WLAN-Angebot einer FDA in ihren Räumlichkeiten oder auf ihrer Liegenschaft installieren lässt, das heisst, wenn diese Person 2 nicht ihren eigenen Zugang zur Verfügung stellt, sondern der öffentliche WLAN-Zugang zum Internet ein direktes Angebot einer FDA ist. In diesem Fall stellt die Person 2 nicht ihren Zugang zur Verfügung und fällt daher nicht in die Kategorie PZD (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BÜPF). Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen WLAN-Zugang der FDA, die auch den Internetanschluss erbringt. Demzufolge liegen die Mitwirkungspflichten nach dem BÜPF vollumfänglich bei dieser FDA.

Öffentlicher ist «professionell ist nicht «professionell WLAN-Zugang betrieben» betrieben» …

wird von einer Person 2 ist PZD. Person 2 ist PZD.

Person 2 zur

Verfügung Die FDA, die den zugrunde Die FDA, die den zugrunde

gestellt liegenden Internetzugang liegenden Internetzugang

erbringt, hat erbringt, hat die

Identifikationspflichten «mit Identifikationspflicht «mit

geeigneten Mitteln» nach geeigneten Mitteln» nach

Art. 19 Abs. 1 betreffend die Art. 19 Abs. 1 betreffend die

Person 2 und nach Art. 19 Person 2, aber keine

Abs. 2 betreffend die Identifikationspflicht nach

Endbenutzerinnen und Art. 19 Abs. 2 betreffend die

-benutzer. Endbenutzerinnen und

-benutzer.

als direktes Die angebotserbringende n/a

öffentliches FDA hat Identifikations-

WLAN-Angebot pflichten «mit geeigneten

einer FDA Mitteln» nach Art. 19 Abs. 1

und 2 betreffend die

Teilnehmenden und die

Endbenutzerinnen und

-benutzer (identisch).

Gliederungstitel vor Art. 17

Aufgrund des neuen Abschnittes «1. Abschnitt: Kategorien von Mitwirkungspflichtigen» für die neuen Artikel 16a-16h wird die Nummerierung des bisherigen «1. Abschnitt»