Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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geändert zu «1a. Abschnitt». Der Titel bleibt unverändert: «Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen».

Art. 18 Pflichten betreffend die Lieferung von Auskünften durch Anbieterinnen mit vollen und reduzierten Pflichten

In Absatz 1 werden die bisherigen Ausdrücke «FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51)», «AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22)» und «AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52)» redaktionell vereinfacht durch die abgekürzte Formulierung «die Anbieterinnen mit vollen Pflichten». «Anbieterinnen mit vollen Pflichten» sind zum einen die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c) und zum anderen die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g). Die Bezeichnungen werden entsprechend der neuen Abstufung der Unterkategorien von AAKD angepasst. Ähnlich wie bisher sind nur die Anbieterinnen mit vollen Pflichten verpflichtet, sich an die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF, das heisst an die Komponente zur Auskunftserteilung anzubinden. Den übrigen MWP ist es freigestellt, ob sie sich anbinden möchten.

In Absatz 2 wird ebenfalls eine redaktionelle Änderung angebracht. Die Formulierung «FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten» wird vereinfacht in «FDA mit vollen Pflichten». Die genannten Auskünfte, welche automatisiert zu erteilen sind, und der zweite Satz bleiben unverändert. Die neuen Auskunftstypen nach Artikel 38a, 42a und 43a sind in den «übrigen standardisierten Auskünften» enthalten. Somit sind sie grundsätzlich manuell über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems zu erteilen. Darüber hinaus gilt wie bisher eine optionale Regelung für die automatisierte Erteilung der «übrigen standardisierten Auskünfte» («auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF»).

In Absatz 3 ist die einzige Änderung der Ersatz der Formulierung «FDA mit reduzierten Überwachungspflichten» durch «Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten». Die «Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten» setzen sich zusammen aus den «FDA mit reduzierten Pflichten» (Art. 16b) und den «AAKD mit reduzierten Pflichten» (Art. 16f).

In Absatz 4 wird die Formulierung «AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52» durch «AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g)» ersetzt. Diese Änderung wurde aufgrund der neuen Abstufung und Bezeichnung der Unterkategorien von AAKD erforderlich. Die automatisierte Erteilung der Auskünfte wird nur von den AAKD mit vollen Pflichten verlangt. Dieser Absatz, der die Auskunftspflichten für AAKD mit vollen Pflichten regelt, stellt im Prinzip das Gegenstück zu Absatz 2 (Auskunftspflichten für FDA mit vollen Pflichten) dar. Mit der Definition von FDA (Art. 16a) und AAKD (Art. 16d) in dieser Vorlage besteht nun Klarheit hinsichtlich der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a bis 48c, die anlässlich der vorherigen Revision eingeführt wurden. Die AAKD mit vollen Pflichten sind nun nur noch von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit, da dieser Typ nur Anbieterinnen von Mobilfunkdiensten betrifft und diese keine AAKD sein können. Auskünfte nach den beiden anderen Auskunftstypen (Art. 48a und 48c) müssen die AAKD mit vollen Pflichten jedoch erteilen. Der Rest des Absatzes bleibt unverändert. Die neuen Auskunftstypen nach den Artikeln 38a, 42a und 43a sind in den «übrigen standardisierten Auskünften» des letzten Satzes enthalten. Somit sind sie grundsätzlich