Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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Art. 42a Auskunftstyp IR_59_EMAIL_LAST: Auskunft über den letzten Zugriff auf einen E-Mail-Dienst
Dieser Auskunftstyp dient dazu, Angaben über die letzte zugriffsrelevante Aktivität eines E-Mail-Dienstes abzufragen. Die gelieferten Angaben dienen zum einen der Identifikation der Benutzerin oder des Benutzers. Zum anderen ist der Zeitpunkt des letzten Zugriffs auf den E-Mail-Dienst massgeblich für den sogenannten Abschluss des Kommunikationsvorgangs. Für alle in der Mailbox gespeicherten Nachrichten, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Mailbox eingetroffen sind oder gesendet wurden, gilt nämlich, dass deren Kommunikationsvorgang als abgeschlossen zu betrachten ist und die Staatsanwaltschaft die Herausgabe dieser gespeicherten Nachrichten nach den Artikeln 263 ff. StPO35 verfügen kann (per Editionsverfügung direkt an die Anbieterin). Inhalte von Nachrichten, die nach dem letzten Zugriff ein- oder ausgehen, können von den berechtigten Behörden nur im Rahmen einer Echtzeitüberwachung nach Artikel 59 (RT_27_EMAIL_CC_IRI) erhoben werden. Für Randdaten ist diese Abgrenzung nicht erforderlich, da die Anbieterinnen mit vollen Pflichten Randdaten während 6 Monaten aufbewahren müssen. Ausserdem müssen alle FDA und AAKD auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten herausgeben.
In der Anfrage kann kein massgeblicher Zeitpunkt angegeben werden. Die MWP müssen bei dem vorliegenden Auskunftstyp nur über die im Moment der Anfrage letzte zugriffsrelevante Aktivität Auskunft erteilen und dies nur maximal 6 Monate rückwirkend. Über frühere Aktivitäten, die vor der letzten zugriffsrelevanten Aktivität stattgefunden haben, müssen sie keine Auskunft erteilen. Im Rahmen dieser Auskunft ist keine rückwirkende Erhebung der Zugriffsaktivitäten des E-Mail-Dienstes (History) erhältlich. Die History und die historischen Randdaten können nur über eine rückwirkende Überwachung HD_30_EMAIL (Art. 62) erhoben werden. Die Randdaten in Echtzeit des E-Mail-Dienstes sind nur über eine Echtzeitüberwachung nach Artikel 58 (RT_26_EMAIL_IRI) erhältlich.
In Absatz 1 sind die zu liefernden Angaben geregelt. Gemäss Buchstabe a ist ein im Bereich der Anbieterin eindeutiger Identifikator (z. B. Kundennummer) mitzuteilen, falls die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden einen solchen zugeteilt hat. Der «eindeutige Dienstidentifikator» gemäss Buchstabe b bezeichnet den E-Mail-Dienst (Mailbox), auf den sich die Antwort bezieht, eindeutig (z. B. E-Mail-Adresse, Benutzername). In Buchstabe c werden die zu liefernden Angaben über den Ursprung der Verbindung bei der letzten zugriffsrelevanten Aktivität aufgezählt. Diese Angaben können für die Identifikation der Benutzerin oder des Benutzers nützlich sein. Durch die Lieferung dieser Angaben kommt die MWP ihrer Pflicht zur Identifikation von Personen mit geeigneten Mitteln gemäss Artikel 19 Absatz 1 nach. Die Speicherung der Angaben über den Ursprung der Verbindung lediglich bei der Eröffnung des E-Mail-Kontos (Mailbox) genügt nicht, da diese Angaben in der Regel nur während 6 Monaten (Aufbewahrungszeit der Zuteilungsdaten dynamischer IP-Adressen und NAT-Daten) für die Identifikation der Teilnehmenden verwendet werden können.
35 Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0)