Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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- eine bestimmte Transaktion (z. B. Angaben über Transaktionen mit
Cryptowährung, Kreditkarte, Online-Bezahldienst wie PayPal oder mobilem Bezahldienst wie Twint);
- ein bestimmtes Zahlungsmittel (z. B. Nummer der Kredit- oder Debitkarte);
- ein bestimmtes Zahlungskonto (z. B. IBAN oder Bankkonto-Nummer und BIC, Kontoadresse des Crypto-Kontos oder der Crypto Wallet, PayPal [E- Mail-Adresse/Mobilnummer], Twint [Mobilnummer]).
In Buchstabe e (Rechnungsadresse) werden die Angaben in der Klammer vereinfacht.
Art. 48b Abs. 2
Dieser Auskunftstyp wurde mit der vorherigen Revision eingeführt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das bisher in Absatz 2 als Pflichtangabe genannte Mobilfunkgebiet (Tracking Area) nicht zwingend in der Anfrage enthalten sein muss. Allgemein spricht man von standortbezogenen Angaben, zu denen auch das Mobilfunkgebiet gehört. Diese müssen nur dann in der Anfrage angegeben werden, wenn es für die eindeutige Bestimmung des permanenten Identifikators notwendig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der gleiche temporäre Identifikator zum gleichen Zeitpunkt auch noch an einem anderen Standort im gleichen Mobilfunknetz verwendet wird. Durch die standortbezogene Angabe erkennt die FDA, welche der Zuordnungen temporärpermanent gemeint ist. Damit wird die Eindeutigkeit der Anfrage sichergestellt. Die standortbezogenen Angaben sind daher optional und können in der Anfrage weggelassen werden, wenn es keine gleichzeitige Mehrfachverwendung des gleichen temporären Identifikators im angefragten Mobilfunknetz gibt.
Art. 50 Abs. 1 und Abs. 9
In Absatz 1 werden redaktionelle Änderungen vorgenommen: im ersten Satz wird der Ausdruck «jede FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und jede AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52)» vereinfacht durch «Die Anbieterin mit vollen Pflichten». Diese setzen sich zusammen aus den FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c) und den AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g). Im zweiten Satz wird die Formulierung «AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten» durch «AAKD mit vollen Pflichten» (Art. 16g) ersetzt und es wird korrigiert, dass sie nicht von den aufgeführten Überwachungstypen, sondern von Überwachungen befreit sind. Sie müssen also für Überwachungen dieser Typen nicht die Überwachungsbereitschaft herstellen. Inhaltlich ändert sich nichts.
In Absatz 9, erster Satz wird eine Änderung nachgeholt im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Einführung der Pauschalen durch die FV-ÜPF36: Es wird der Zusatz «im Rahmen desselben Auftrages» hinzugefügt und der bisherige zweite Satz wird aufgehoben. Die Ergänzung im ersten Satz dient zur Klarstellung, dass eine solche Erweiterung einer bereits aktiven Echtzeitüberwachung oder periodischen
36Verordnung vom 15.11.2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-