Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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gezeigt, dass es für die FDA vorteilhaft sein kann, die Multi-Device-Information mit dem vorliegenden Auskunftstyp IR_4_NA zu übermitteln. Daher wird in Absatz 1 Buchstabe b eine neue Ziffer 4 hinzugefügt. Grundsätzlich soll die Multi-Device-Information im vorliegenden Auskunftstyp IR_4_NA übermittelt werden, insbesondere bei neuen Implementierungen. FDA, die bereits eine Implementierung in IR_6_NA vorgenommen haben, können dies weiterhin so belassen.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6
Wie zu Artikel 35 ausgeführt, wurde in der vorherigen Revision der Verordnung im vorliegenden Auskunftstyp IR_6_NA die Multi-Device-Information hinzugefügt (Art. 36 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6). In der Praxis hat sich gezeigt, dass es für die FDA vorteilhaft sein kann, die Multi-Device-Information im Auskunftstyp IR_4_NA zu übermitteln (s. die Erläuterungen zu Art. 35). FDA, die bereits eine Implementierung in IR_6_NA vorgenommen haben, können dies weiterhin so belassen. Daher wird in Ziffer 6 das Wort «gegebenenfalls» eingefügt. Das bedeutet, dass eine FDA, die die Multi-Device-Information in IR_4_NA mitteilt, sie nicht auch noch im vorliegenden Typ mitteilen muss (unter dieser Voraussetzung ist die Multi-Device-Information hier optional).
Art. 37 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 3
In der Sachüberschrift wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, um den Begriff «Benutzerschaft» zu ersetzen. Die Formulierung «Identifikation der Benutzerschaft» wird zu «Benutzeridentifikation» geändert.
Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird eine einfachere und kürzere Formulierung verwendet, ähnlich wie im Einleitungssatz von Artikel 38 Absatz 1.
Inhaltlich ändert sich durch beide Änderungen nichts.
Absatz 3 sieht vor, dass nur ein eindeutiges Ergebnis geliefert werden darf. Falls es zu Mehrfachergebnissen kommt, teilt die MWP dies mit, liefert aber kein Ergebnis. Die auskunftsersuchende Behörde kann dann ein neues Auskunftsgesuch IR_8_IP_NAT (Art. 38) stellen. Falls die vorhandenen Angaben nicht für eine möglichst eindeutige Benutzeridentifikation ausreichen, hat die auskunftsersuchende Behörde die Alternative, entsprechende Schritte zu unternehmen, damit eine rückwirkende Überwachung des neuen Typs HD_62_IP (Art. 60a) angeordnet und genehmigt wird (s. die dortigen Erläuterungen).
Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP_NAT: Benutzeridentifikation bei IP-Adressen mit NAT
Die Auskünfte zur Benutzeridentifikation bei IP-Adressen mit Netzwerkadress- übersetzung (NAT) werden alle in diesem Typ zusammengefasst, da der bisherige ähnliche Typ nach Artikel 39 aufgehoben wird. Zum besseren Verständnis wird die Sachüberschrift angepasst, da die bisherige Formulierung mit «nicht eindeutig zugeteilte IP-Adressen» zu Verwirrungen mit der Vorgabe nach eindeutigen Ergebnissen geführt hat. Ausserdem wird die Formulierung «Identifikation der Benutzerschaft» zu «Benutzeridentifikation» geändert.