Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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In Absatz 2 wird geregelt, was die Auskunftsanfrage enthalten muss. Beispielhaft sind als Anfragekriterium die E-Mail-Adresse und der Benutzername aufgeführt. Das Anfragekriterium muss hinreichend genau bestimmt sein, damit die Anbieterin den angefragten E-Mail-Dienst (Mailbox) eindeutig ermitteln kann. Die Anfrage kann beispielsweise auch eine Alias-E-Mail-Adresse enthalten.

Art. 43a Auskunftstyp IR_60_COM_LAST: Auskunft über den letzten Zugriff auf einen anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst

Dieser Auskunftstyp wird neu geschaffen, um die Angaben über die letzte zugriffsrelevante Aktivität eines anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikations- dienstes abzufragen. Die gelieferten Angaben dienen zum einen der Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer. Zum anderen ist der Zeitpunkt des letzten Zugriffs auf den Dienst massgeblich für den sogenannten Abschluss des Kommunikationsvorgangs. In Analogie zu E-Mail gilt nämlich zum Zeitpunkt des letzten Zugriffs auf den Dienst für alle im Postfach des betreffenden Dienstes gespeicherten Nachrichten, die bereits vorher eingetroffen sind oder gesendet wurden, dass deren Kommunikationsvorgang als abgeschlossen zu betrachten ist und die Staatsanwaltschaft die Herausgabe nach den Artikeln 263 ff. StPO verfügen kann (per Editionsverfügung direkt an die Anbieterin).

In der Anfrage kann kein massgeblicher Zeitpunkt angegeben werden. Die MWP müssen bei dem vorliegenden Auskunftstyp nur über die im Moment der Anfrage letzte zugriffsrelevante Aktivität Auskunft erteilen und dies nur maximal 6 Monate rückwirkend. Über frühere Aktivitäten, die vor der letzten zugriffsrelevanten Aktivität stattgefunden haben, müssen sie keine Auskunft erteilen. Im Rahmen dieser Auskunft ist keine rückwirkende Erhebung der Zugriffsaktivitäten des Dienstes (History) erhältlich.

In Absatz 1 sind die zu liefernden Angaben geregelt. Gemäss Buchstabe a ist ein im Bereich der Anbieterin eindeutiger Identifikator (z. B. Kundennummer) mitzuteilen, falls die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden einen solchen zugeteilt hat. Der «eindeutige Dienstidentifikator» gemäss Buchstabe b bezeichnet den Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst, auf den sich die Antwort bezieht, eindeutig im Bereich der Anbieterin. In Buchstabe c werden die zu liefernden Angaben über den Ursprung der Verbindung bei der letzten zugriffsrelevanten Aktivität aufgezählt. Diese Angaben können für die Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer nützlich sein. Durch die Lieferung dieser Angaben kommt die MWP ihrer Pflicht zur Identifikation von Personen mit geeigneten Mitteln gemäss Artikel 19 Absatz 1 nach. Die Speicherung der Angaben über den Ursprung der Verbindung lediglich bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes genügt nicht, da diese Angaben in der Regel nur während 6 Monaten (Aufbewahrungszeit der Zuteilungsdaten dynamischer IP-Adressen und NAT-Daten) für die Identifikation der Teilnehmenden verwendet werden können.

In Absatz 2 wird geregelt, was die Auskunftsanfrage enthalten muss. Beispielhaft sind als Anfragekriterium Nutzeradresse, Pseudonym und Push-Token aufgeführt. Das Push-Token ist ein eindeutiger applikationsspezifischer Identifikator, der für Benachrichtigungen dieser App benutzt wird. Mit diesem Identifikator wird sichergestellt, dass die Benachrichtigung des betreffenden Dienstes an eine bestimmte App auf einem bestimmten Gerät geschickt werden kann (z. B. Device Token des Apple Push