Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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bestimmen. Pro angefragte Internetverbindung kann die MWP zunächst eine Untergruppe der darauf «passenden» Internetverbindungen bilden, die sie in ihren Randdaten gefunden hat. In jeder Untergruppe sollte sich dann die oder der gesuchte Benutzerin oder Benutzer befinden, die oder der von der MWP durch Schnittmengenbildung aus allen Untergruppen herausgesucht werden kann.

In Absatz 4 wird präzisiert, dass die MWP Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer, zur Urheberschaft oder zur Herkunft der Internetverbindungen nur dann liefert, wenn genau ein Ergebnis vorliegt. Falls mehr als ein Ergebnis gefunden wurde, liefert die MWP keine Angaben, sondern teilt lediglich mit, dass mehr als ein Ergebnis vorhanden ist. Nach Möglichkeit teilt die MWP auch die Anzahl der vorhandenen Ergebnisse mit. Bei mehr als einem Ergebnis bleibt der auskunftsersuchenden Behörde noch die Möglichkeit, die entsprechenden Schritte zu unternehmen, damit eine rückwirkende Überwachung des neuen Typs HD_62_IP (Art. 60a) angeordnet und genehmigt wird, die möglicherweise zur Identifikation der Benutzerin oder des Benutzers, der Urheberschaft oder der Herkunft führen kann (s. die dortigen Erläuterungen).

Art. 39 (aufgehoben)

Der Auskunftstyp IR_9_NAT (Auskünfte über NAT-Übersetzungskontexte) wurde in der Praxis nur sehr selten angewendet. Diese wenigen Fälle können entweder als IR_8_IP_NAT oder als Spezialfall (Art. 25) abgewickelt werden. Ein Weiterbestehen des Auskunftstyps IR_9_NAT ist nicht gerechtfertigt. Deshalb wird diese Bestimmung aufgehoben.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4

In der vorherigen Revision der Verordnung wurde im Auskunftstyp IR_12_TEL die Multi- Device-Information hinzugefügt (Art. 41 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4). In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es für die FDA vorteilhaft sein kann, die Multi-Device-Information im vorliegenden Auskunftstyp IR_10_TEL zu übermitteln. Daher wird zu diesem Zweck in Absatz 1 Buchstabe b eine neue Ziffer 4 hinzugefügt. Grundsätzlich soll die Multi-Device-Information im vorliegenden Auskunftstyp IR_10_TEL übermittelt werden, insbesondere bei neuen Implementierungen. FDA die bereits eine Implementierung in IR_12_TEL vorgenommen haben, können dies weiterhin so belassen.

Art. 41 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4

Wie zu Artikel 40 ausgeführt, wurde in der vorherigen Revision der Verordnung im vorliegenden Auskunftstyp IR_12_TEL die Multi-Device-Information hinzugefügt (Art. 41 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4). In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es für die FDA vorteilhaft sein kann, die Multi-Device-Information im Auskunftstyp IR_10_TEL zu übermitteln (s. die Erläuterungen zu Art. 40). FDA, die bereits eine Implementierung der Multi-Device-Information in IR_12_TEL vorgenommen haben, können dies weiterhin so belassen. Daher wird in Ziffer 4 das Wort «gegebenenfalls» eingefügt. Das bedeutet, dass eine FDA, die die Multi-Device-Information in IR_10_TEL mitteilt, sie nicht auch noch im vorliegenden Typ mitteilen muss (unter dieser Voraussetzung ist die Multi-Device-Information hier optional).