Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Dieser Auskunftstyp betrifft in erster Linie FDA mit vollen Pflichten, die die entsprechenden NAT-Übersetzungsdaten während 6 Monaten aufbewahren müssen (Art. 21 Abs. 5 Bst. b). FDA mit reduzierten Pflichten, AAKD mit vollen Pflichten und AAKD mit reduzierten Pflichten müssen Auskünfte dieses Typs basierend auf den ihnen zur Verfügung stehenden Daten beantworten.
Kern dieses Auskunftstyps ist die eindeutige Benutzeridentifikation einer IP-Adresse im Zusammenhang mit NAT, genauer des Ursprungs einer bestimmten Internetverbindung, die durch einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext bezeichnet wird. Es geht darum, möglichst eindeutig die Person oder den Netzzugang zu identifizieren, die als Urheber oder der als Ursprung einer bestimmten Internetverbindung in Frage kommt. Am bisherigen Prinzip dieses Auskunftstyps ändert sich nichts.
Absatz 1 bestimmt, welche Angaben in der Antwort zu liefern sind, falls die Identifikation erfolgreich war und ein oder mehrere Ergebnisse gefunden wurden. Im Einleitungssatz wird präziser formuliert, dass es um die Benutzeridentifikation bei IP-Adressen mit Netzwerkadressübersetzung (NAT) geht. Ausserdem werden im Gegensatz zur bisherigen Formulierung neu Mehrfachergebnisse durch die Formulierung im Plural zugelassen. Mehrfachergebnisse stellen jedoch den Ausnahmefall dar. In der Regel wird im Erfolgsfall genau ein Ergebnis gefunden (s. auch die Erläuterungen zum neuen Abs. 3). In Buchstabe a wird das Beispiel in der Klammer geändert zur andernorts ebenfalls benutzten «Kundennummer». In Buchstabe b wird im zweiten Satzteil vor dem «Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht» ebenfalls «eindeutig» eingefügt, wie im ersten Satzteil vor «Dienstidentifikator».
Absatz 2 wird inhaltlich nicht geändert. Hier wird weiterhin bestimmt, welche Angaben das Auskunftsgesuch enthalten muss. Redaktionelle Anpassungen für eine bessere Lesbarkeit und eine kompaktere Formulierung werden in den bisherigen Buchstaben a-f vorgenommen. Die bisherigen Buchstaben b-e werden unter Buchstabe b zusammengefasst. Entsprechend wird der bisherige Buchstabe f zu Buchstabe c (Zeitpunkt). Ergänzend zu den Ausführungen im Erläuternden Bericht VÜPF vom 1. Januar 2024 betreffend den Zeitpunkt ist anzumerken, dass die beauftragte MWP bei der Suche und Identifikation der Benutzerin oder des Benutzers, der Urheberschaft oder der Herkunft mögliche geringe Toleranzabweichungen der Systemuhren zu berücksichtigen hat.
Im neuen Absatz 3 wird präzisiert, dass die Lieferung von Mehrfachergebnissen nur dann zulässig ist, wenn die Angaben gemäss Absatz 2 geeignet sind, eine möglichst eindeutige Benutzeridentifikation zu ermöglichen. Dies schliesst Mehrfachergebnisse nicht aus. Es ist leider nicht möglich, eine allgemeingültige feste Obergrenze für die Anzahl der Mehrfachergebnisse festzulegen, da diese von den individuellen technischen Gegebenheiten der MWP abhängt. Es handelt sich jedoch im Falle von Mehrfach- ergebnissen immer um eine geringe Anzahl von Ergebnissen. Daher hat die MWP im Fehlerfall (wenn beispielsweise ungewöhnlich viele Mehrfachergebnisse gefunden wurden) das Recht, die Auskunftsanfrage mit kurzer Begründung zurückzuweisen (bspw. wegen unvollständiger Parameter in der Anfrage). Nach Möglichkeit teilt die MWP bei einer Zurückweisung auch die Anzahl der gefundenen Ergebnisse mit. In diesem Fall