Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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bleibt der auskunftsersuchenden Behörde die Möglichkeit, entsprechende Schritte zu unternehmen, damit eine rückwirkende Überwachung des neuen Typs HD_62_IP (Art. 60a) angeordnet und genehmigt wird (s. die dortigen Erläuterungen).
Art. 38a Auskunftstyp IR_58_IP_INTERSECT: Benutzeridentifikation durch Schnittmengenbildung
Dieser neue Auskunftstyp wird geschaffen, um die Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer, der Urheberschaft oder der Herkunft von Internetverbindungen zu verbessern. Diese Form der Auskunft wurde bisher als Spezialfall (Art. 25) abgewickelt. Aufgrund der Häufigkeit dieser Fälle wird nun eine Standardisierung als neuer Auskunftstyp vorgenommen. Es geht hierbei um Internetverbindungen, die die Behörden ermittelt haben. Dieser Auskunftstyp betrifft im Falle von NAT in erster Linie FDA mit vollen Pflichten, die die entsprechenden NAT-Übersetzungsdaten während 6 Monaten aufbewahren müssen (Art. 21 Abs. 5 Bst. b). FDA mit reduzierten Pflichten, AAKD mit vollen Pflichten und AAKD mit reduzierten Pflichten müssen im Falle von NAT Auskünfte dieses Typs basierend auf den ihnen zur Verfügung stehenden Daten beantworten.
Wenn ein Auskunftsgesuch IR_7_IP nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt und auch ein Auskunftsgesuch IR_8_IP_NAT nicht erfolgreich ist, kann eventuell eine Schnittmengenbildung aus den Mehrfachergebnissen zu einer eindeutigen Identifikation führen. Voraussetzung hierfür ist, dass die ermittelnden Behörden über Angaben zu mehreren Internetverbindungen der mutmasslichen Benutzerin oder des mutmasslichen Benutzers beziehungsweise der gleichen Urheberschaft oder Herkunft verfügen. Sie können dazu alle vorhandenen Angaben über die ermittelten Internetverbindungen mit diesem neuen Auskunftsgesuch an den Dienst ÜPF übermitteln, der die Anfrage dann an die entsprechende MWP weiterleitet.
Gemäss Absatz 1 bildet die MWP dann eine Schnittmenge aus allen Ergebnissen der Identifikation der Benutzerin oder des Benutzers, der Urheberschaft oder der Herkunft von allen angefragten Internetverbindungen. Im Erfolgsfall führt dies zu genau einem Ergebnis, das die MWP dann mitteilt (s. die Erläuterungen zu Abs. 4).
Absatz 2 bestimmt, welche Angaben in der Antwort zu liefern sind, falls die Identifikation und Schnittmengenbildung erfolgreich sind (genau ein Ergebnis gefunden).
Absatz 3 bestimmt, welche Angaben das Auskunftsgesuch pro angefragte Internetverbindung enthalten muss. Buchstaben a-c entsprechen den Buchstaben des Artikels 38 Absatz 2. Die Formulierung «massgeblicher Zeitpunkt» in Buchstabe c bedeutet, dass sich die Angaben in den Buchstaben a und b auf genau diesen Zeitpunkt beziehen, das heisst es ist dieser Zeitpunkt, der für die Suche und Benutzeridentifikation massgeblich ist. Für diesen Zeitpunkt gilt, wie auch bei Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c, dass die beauftragte MWP bei der Suche und Identifikation der Benutzerin oder des Benutzers, der Urheberschaft oder der Herkunft der angefragten Internetverbindung einerseits möglichst genaue Zeitangaben benötigt, andererseits aber auch mögliche geringe Toleranzabweichungen der Systemuhren zu berücksichtigen hat. Dies kann beispielsweise durch eine Suche mit einem etwas grösseren zeitlichen Toleranzintervall realisiert werden, um alle in Frage kommenden Internetverbindungen bei der MWP zu