Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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Die Paketkürzung wird daher in solchen Fällen eingesetzt werden, bei denen die zuständigen Behörden vor allem die Kopfdaten (Header) der IP-Pakete und eventuell weitere interessante Daten im vorderen Teil der Nutzlast (Payload) der IP-Pakete auswerten wollen, aber am hinteren Teil der Nutzlast nicht interessiert sind, weil beispielsweise die Inhalte verschlüsselt und daher nicht lesbar sind oder weil die Datenmenge extrem gross ist und daher vom V-FMÜ nicht verarbeitet werden kann oder weil die Inhalte für die Ermittlungen keine Rolle spielen.

Nur die anordnende Behörde kann je nach Bedarf eine bestimmte Anzahl der führenden Oktette (Bytes) aller IP-Pakete des überwachten Fernmeldeverkehrs anfordern, zum Beispiel die ersten 60 Oktette (Bytes) jedes IP-Pakets. Diese Anzahl gilt dann für die gesamte Dauer des Überwachungsauftrags. Die angeordnete Anzahl der führenden Oktette kann beliebig gewählt werden und muss nicht unbedingt mit dem Header oder der internen Struktur der IP-Pakete übereinstimmen. Die Änderung der angeforderten Anzahl der führenden Oktette erfordert eine neue Überwachungsanordnung und einen neuen Überwachungsauftrag an die MWP.

Die MWP verletzt die Vorschrift zur Übermittlung der Überwachungsdaten ohne Datenverlust gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nicht, solange sie die Vorgabe gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c einhält und die übermittelten Überwachungsdaten dem Überwachungsauftrag entsprechen.

Art. 60 Bst. g

In Buchstabe g wird die Möglichkeit hinzugefügt, dass eine Mobilfunkanbieterin auch die das Target betreffenden Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten liefern kann. Dadurch sollen Häufigkeit und Qualität der Standortangaben des Targets verbessert werden. Diese Daten können nicht in jedem Fall geliefert werden, sondern nur dann, wenn die Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten verfügbar sind. NAS (Non-access stratum) ist eine Schicht, die zwischen dem Endgerät (User Equipment, UE) und dem Kernnetz (Core Network) liegt. Sie wird benutzt, wenn der Netzzugang des Endgeräts über das Funkzugangsnetz (Radio Access Network, RAN) erfolgt. Das NAS dient zur Steuerung bestimmter Funktionen im Mobilfunknetz (z. B. Registrierung, Session Establishment, Sicherheit, Mobility Management). Über NAS werden Signalisierungsnachrichten zwischen Endgerät und Kernnetz ausgetauscht. NAS wird also dann benutzt, wenn ein Kunde oder eine Kundin über das Funkzugangsnetz telefoniert, das Internet nutzt, Nachrichten sendet und so weiter.

Art. 60a Überwachungstyp HD_62_IP: rückwirkende Überwachung zum Zweck der Teilnehmeridentifikation bei Internetverbindungen

Bei der Teilnehmer- und Benutzeridentifikation besteht das Problem der Abgrenzung zwischen Randdaten und Identifikationsdaten. Randdaten dürfen nicht durch ein Auskunftsgesuch beschafft werden. Sie dürfen aber im Rahmen einer ordnungsgemäss angeordneten und genehmigten Überwachung nach Artikel 273 StPO herausverlangt werden.

Dieser rückwirkende Überwachungstyp wird eingeführt, um das Problem der Mehrfach- antworten bei den Auskunftsgesuchen IR_7_IP (Art. 37), IR_8_IP_NAT (Art. 38) und