Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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IR_58_IP_INTERSECT (Art. 38a) zu lösen. Bei IR_7_IP und IR_58_IP_INTERSECT ist nur eine eindeutige Benutzeridentifikation zugelassen, das heisst nur wenn jeweils genau ein Ergebnis gefunden wird, darf dieses Ergebnis geliefert werden. Bei IR_8_IP_NAT ist ebenfalls das Ziel, möglichst ein eindeutiges Ergebnis zu erhalten. Im Ausnahmefall kann es jedoch zu Mehrfachergebnissen kommen, deren Lieferung nur dann zulässig ist, wenn die im Auskunftsgesuch gelieferten Angaben geeignet sind, eine möglichst eindeutige Benutzeridentifikation zu ermöglichen. Der Grund für diese Einschränkung ist, damit nicht falsch-positive Ergebnisse im vereinfachten Verfahren der Auskünfte mitgeteilt werden. Bei IR_7_IP und IR_58_IP_INTERSECT wird daher bei Mehrfachtreffern sowie bei IR_8_IP_NAT im Fehlerfall nur die Angabe geliefert, dass mehr als ein Ergebnis gefunden wurde und, falls die auskunftserteilende Anbieterin diese kennt, auch die Anzahl der Ergebnisse. Die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde können dann jeweils im Einzelfall abwägen, ob es verhältnismässig ist, alle Ergebnisse, also auch die falsch-positiven Ergebnisse, mittels des vorliegenden rückwirkenden Überwachungstyps herauszuverlangen.

Zu den gelieferten Ergebnissen des vorliegenden Überwachungstyps müssen noch weitere Ermittlungen angestellt werden, um die gesuchte Benutzerin oder den gesuchten Benutzer oder die Angaben über den gesuchten Ursprung der Internetverbindung in den gelieferten Ergebnissen zu finden. Aufgrund der Mehrfachbenutzung der fraglichen (Quell-)IP-Adresse können sich in den gelieferten Ergebnissen auch Angaben zu unbeteiligten Dritten befinden. Der vorliegende Überwachungstyp ist daher in der Schwere des Grundrechtseingriffs mit dem Antennensuchlauf vergleichbar.

Absatz 1 bestimmt, dass diese rückwirkende Überwachung in zwei Varianten ausgeführt werden kann. Bei Anordnung der Variante gemäss Buchstabe a hat die MWP eine Benutzeridentifikation im Sinne des Artikels 38 durchzuführen (s. auch die Erläuterungen dazu). Wenn die Variante gemäss Buchstabe b angeordnet wird, nimmt die MWP eine Benutzeridentifikation durch Schnittmengenbildung im Sinne des Artikels 38a vor (s. auch die Erläuterungen dazu).

In Absatz 2 werden die Angaben geregelt, die die MWP im Ergebnis zu übermitteln hat. Diese entsprechen den zu übermittelnden Angaben gemäss Artikel 38 Absatz 1 respektive Artikel 38a Absatz 2, mit dem Unterschied, dass hier mehrere Ergebnisse übermittelt werden können.

Absatz 3 bestimmt, welche Angaben die Überwachungsanordnung pro angefragte Internetverbindung enthält. Wie bei den Auskunftstypen IR_8_IP_NAT (Art. 38) und IR_58_IP_INTERSECT (Art. 38a), gilt auch hier die Vorgabe, dass im Überwachungs- auftrag pro angefragte Internetverbindung ein massgeblicher Zeitpunkt anzugeben ist, nicht aber ein Zeitraum. Ein Zeitraum würde die Anzahl der möglichen Ergebnisse noch weiter erhöhen. Die beauftragte MWP hat bei der Benutzeridentifikation mögliche geringe Toleranzabweichungen der Systemuhren zu berücksichtigen (s. die Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 2 Bst. c und Art. 38a Abs. 3 Bst. c).

Die Angabe der öffentlichen Quell-IP-Adresse gemäss Buchstabe a ist notwendig. Dabei handelt es sich um die öffentliche IP-Adresse, die im Internet als Originating IP sichtbar ist.