Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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Die Angaben gemäss Buchstabe b müssen nur gemacht werden, wenn dies für die Identifikation notwendig ist, d. h. insbesondere bei NAT. Dies ist eine technische Bedingung und hängt davon ab, ob und welches NAT-Verfahren bei der MWP eingesetzt wird. Die anordnende Behörde kann die entsprechenden Informationen vor Anordnung der Überwachung über den Dienst ÜPF bei der MWP einholen (Art. 16 Bst. c BÜPF). In den Ziffern 1-4 sind die entsprechenden technischen Parameter aufgezählt. In der Regel ist bei NAT immer die Angabe nach Ziffer 1 erforderlich. Es handelt sich dabei um die öffentliche Quell-Portnummer (Source Port). Die Angabe von weiteren Parametern nach den Ziffern 2-4 erhöht die Treffergenauigkeit. Es kann jedoch vorkommen, dass den Behörden nur unvollständige Angaben über die angefragten Internetverbindungen vorliegen (insb. fehlende Quell-Portnummern). Dieser Mangel kann durch die Schnittmengenbildung aus den Ergebnissen der Benutzeridentifikation von mehreren Internetverbindungen (Abs. 1 Bst. b) wettgemacht werden. Es sind dann zwar noch immer falsch-positive Ergebnisse in der Schnittmenge möglich, jedoch sind diese viel weniger zahlreich, als bei der Benutzeridentifikation einer einzigen Internetverbindung mit unbekannter Quell-Portnummer.

Art. 64 und 65 (aufgehoben)

Der Überwachungstyp AS_32_PREP_COV (Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs; Art. 64) wurde in der Praxis sehr selten angewendet. Der Überwachungstyp ist infolge der Komplexität der Mobilfunknetzstruktur nicht mehr zeitgemäss. Die erhaltenen Informationen sind lückenhaft und deshalb zu wenig aussagekräftig. Deshalb kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

Auch der Überwachungstyp AS_33_PREP_REF (Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs; Art. 65) wurde in der Praxis sehr selten angewendet und kann aus den gleichen Gründen wie Artikel 64 aufgehoben werden.

Art. 66 Abs. 1

In Absatz 1 werden Mobilfunkzellen und öffentliche WLAN-Zugänge neu in den Plural gesetzt. Ein Antennensuchlauf konnte bisher schon mehrere Mobilfunkzellen oder öffentliche WLAN-Zugänge umfassen. Für die Abrechnungsweise nach der alten GebV- ÜPF40 war jedoch für die Anzahl der Überwachungsaufträge die Anzahl der betroffenen Mobilfunkzellen oder öffentlichen WLAN-Zugänge massgebend.

Die FV-ÜPF41 hat diese Abrechnungsweise abgelöst. Seit Inkrafttreten der FV-ÜPF auf den 1. Januar 2024 werden Antennensuchläufe nicht mehr pro Mobilfunkzelle oder öffentlichen WLAN-Zugang gezählt, sondern pro beauftragte FDA und für jeden Zeitraum

40Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF, AS 2018 201; 2020 2061; 2022 301 Ziff. I 13])

41Verordnung vom 15. November 2023 über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(FV-ÜPF, SR 780.115.1)