Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 14 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
der Messnetze der nationalen Grundwasserbeobachtung NAQUA und der nationalen Beobachtung Oberflächengewässerqualität NAWA zurück. Diese Messnetze werden vom BAFU gemeinsam mit den kantonalen Fachstellen betrieben. Die Auswahl der Messstellen, die Probenahmestrategie, das Spektrum der untersuchten Pestizide und die angewendete Analytik entsprechen den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und erfolgen ebenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Kantonen.
NAQUA umfasst ein landesweit aussagekräftiges Messnetz für die Grundwasserqualität von rund 550 Messstellen. Die Messstellen werden durchschnittlich zweimal pro Jahr auf ausgewählte Pestizide und deren Metaboliten untersucht. Dieses Messnetz repräsentiert den grössten Teil der Schweizer Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen. Neben den Grundwasserfassungen in intensiv genutzten Gebieten enthält es auch zahlreiche Fassungen, in deren Einzugsgebiet wenige oder keine Pestizide verwendet werden. An 480 NAQUA-Grundwasserfassungen wird Trinkwasser gewonnen, 5 Prozent davon sind 24 unterirdische Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen. Zeigen mehr als 5 Prozent der 480 NAQUA-Grundwasserfassungen mit Trinkwassernutzung eine Grenzwertüberschreitung, können hochgerechnet auf die ganze Schweiz bis zu mehrere Hundert für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzte Grundwasserfassungen betroffen sein.
Das NAWA-Messnetz zur Untersuchung der Pestizide an Fliessgewässern umfasst aktuell 38 Gewässer. Dieses Messnetz wurde darauf ausgelegt, dass es eine möglichst aussagekräftige Übersicht über die Belastung der Fliessgewässer in den intensiv bewirtschafteten Regionen der Schweiz liefert. Seine Messstellen repräsentieren rund 22 000 Kilometer Fliessgewässerstrecke. Dies entspricht rund einem Drittel des Schweizer Fliessgewässernetzes. Ist die für eine verbreitete Überschreitung geforderte Anzahl von mindestens fünf Gewässern von einer Grenzwertüberschreitung betroffen, ist dies repräsentativ für bis zu mehrere tausend Kilometer Fliessgewässerstrecke.
In der GSchV sind für 19 Pestizide ökotoxikologisch begründete Grenzwerte in Oberflächengewässern festgelegt. Wenn man die Kriterien für verbreitete Grenzwertüberschreitungen auf die NAQUA- und NAWA-Ergebnisse aus dem Jahr 2019 anwendet, ergibt sich folgendes Bild:
• In den Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, wiesen Metaboliten von drei Pestiziden eine verbreitete Überschreitung des Grenzwerts von 0,1 μg/l auf. Eines dieser Pestizide ist in der Zwischenzeit nicht mehr zugelassen (Chloridazon), vom zweiten (Chlorothalonil) dürfen seit Anfang 2020 keine Produkte mehr eingesetzt werden. Aktuell ist daher nur noch das als Pflanzenschutzmittel zugelassene Herbizid S-Metolachlor betroffen.
• In den oberirdischen Gewässern wiesen weitere sechs Pestizide eine verbreitete Überschreitung ihrer ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte auf. Drei davon (Chlorpyrifos, Diazinon und Thiacloprid) sind nicht mehr zugelassen. Von den zugelassenen Pestiziden sind Cypermethrin, Metazachlor und Nicosulfuron betroffen, wobei Nicosulfuron und Metazachlor nur als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind.
Aufgrund der heute vorliegenden Daten kann noch nicht beurteilt werden, ob die oben ausgeführten verbreiteten Grenzwertüberschreitungen in den Oberflächengewässern auch wiederholt auftreten. Einzig für die der Trinkwassernutzung dienenden Grundwasserfassungen erlauben die langjährigen Daten der Grundwasserbeobachtung, wiederholte Überschreitungen des Grenzwerts für ein Abbauprodukt von S-Metolachlor (sowie von Metaboliten von Chloridazon und Chlorothalonil) festzustellen.
Wie bereits bei der erstmaligen Festlegung von ökotoxikologischen Grenzwerten für Oberflächengewässer im Jahr 2020 angekündigt, werden periodisch für weitere Pestizid-Wirkstoffe ökotoxikologisch begründete Grenzwerte festgelegt. Verbreitete Grenzwertüberschreitungen sind somit auch für andere als die vier derzeit betroffenen und zugelassenen Wirkstoffe zu erwarten.
6/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275