Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 14 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Art. 47a Kontrolle der Befüll- und Waschplätze (neu)
Die Kantone müssen die Plätze von beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern von Pflanzenschutzmitteln, auf denen Spritz- und Sprühgeräte befüllt oder gereinigt werden, erheben und alle vier Jahre kontrollieren. Für ganzjährig bewirtschaftete Landwirtschaftsbetriebe schreibt bereits Artikel 3 Absatz 2 VKKL vor, dass die Kontrollen nach GSchV mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden müssen. Für Nicht-Landwirtschaftsbetriebe war bis anhin keine solche Kontrollfrequenz festgelegt. Auf den Landwirtschaftsbetrieben sorgt die VKKL dafür, dass die Kontrollen der Entwässerung der Befüll- und Reinigungsplätze mit den übrigen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben koordiniert und die Synergien genutzt werden.
Durch den Kanton festgestellte Mängel müssen je nach Schwere der Gewässergefährdung aber spätestens innerhalb von zwei Jahren beseitigt werden. Die Länge der Frist wird im Einzelfall bestimmt und bemisst sich an der konkreten Gefahr für eine Gewässerverunreinigung, welche von den Mängeln ausgeht. So müssen z.B. Direkteinleitungen in ein Oberflächengewässer umgehend aufgehoben werden, da sie das betroffene Gewässer erheblich gefährden. Demgegenüber kann der Kanton für kleinere Mängel, von denen keine grössere Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, eine längere Umsetzungsfrist festlegen. Jährlich erstatten die Kantone dem BAFU Bericht über den Stand der Erhebungen und Kontrollen, die festgestellten Mängel und deren Behebung.
Mit dieser Massnahme kann sichergestellt werden, dass fehlerhafte Entwässerungen solcher Plätze nicht mehr zu Gewässerverunreinigungen führen. In einer Übergangsbestimmung wird zusätzlich die erstmalige Erhebung und Kontrolle geregelt (vgl. unten).
4.2 Art. 48 Abs. 3 (neu)
Um zu entscheiden, ob ein Pestizid die Grenzwerte nach Artikel 9 Absatz 3 GSchG verbreitet und wiederholt überschreitet, greift das BAFU auf die Daten der nationalen Messnetze NAQUA und NAWA zurück. Um über eine möglichst umfassende Datenbasis zu verfügen, werden auch die Messdaten der von den Kantonen zusätzlich durchgeführten Gewässeruntersuchungen einbezogen. Dies unter der Voraussetzung, dass sie mit den Daten der nationalen Erhebungen vergleichbar sind. Die Kantone werden beauftragt, dem BAFU jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres die Ergebnisse ihrer Gewässeruntersuchungen mitzuteilen. Das BAFU wird die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Erhebungen, deren Interpretation, die benötigten Zusatzinformationen und den Datenaustausch in einer technischen Weisung festlegen. Dies wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen erfolgen.
4.3 Art. 48a Meldung einer Überschreitung eines Grenzwerts (neu)
Art. 48a Abs. 1 (neu)
Das BAFU erhält den Auftrag, Pestizide den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte zur Überprüfung der Zulassung zu melden, wenn sie oder deren Abbauprodukte den Grenzwert von 0.1 μg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG), oder wenn sie die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in Oberflächengewässern wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG). Dieser Auftrag beinhaltet auch die Erfassung der Daten aus den Gewässeruntersuchungen und deren Auswertung.
Art. 48a Abs. 2 (neu)
Die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte, auf die Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b GSchG verweist, werden eindeutig definiert. Es handelt sich dabei um die einzelstoffspezifischen
10/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275