Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 14 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Auslösung der Überprüfung der Zulassung von Pestiziden
Die Zulassung eines Pestizids soll nur dann überprüft werden, wenn dieses Pestizid oder einer seiner Metaboliten mehr als nur in Einzelfällen die Grenzwerte überschreiten. Dies hält Artikel 9 Absatz 3 GSchG mit den Worten wiederholt und verbreitet fest. Im Bericht zur parlamentarischen Initiative 19.475 wird dies so umschrieben: «Als wiederholt und verbreitet gilt, wenn diese Überschreitungen regelmässig grosse Teile der Schweiz (mehrere Kantone) betreffen.»
Pestizide werden vor allem in den dicht besiedelten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Gegenden der Schweiz in grösseren Mengen verwendet. Daher sind primär die Mittellandkantone von Gewässerverunreinigungen durch Pestizide betroffen bzw. diejenigen Teile der Schweiz, die in der landwirtschaftlichen Tal- und Hügelzone liegen. Hier liegen auch flächenmässig bedeutende Kantone wie der Aargau, Bern, die Waadt oder Zürich. Bereits drei dieser Kantone machen einen grossen Teil der Schweiz aus. Aus diesem Grund soll «mehrere Kantone» mit «drei Kantone» konkretisiert werden.
Gleichzeitig muss ausgeschlossen werden, dass je ein Einzelbefund aus drei Kantonen bereits dazu führt, dass die Zulassung eines Pestizids überprüft werden muss. Zusätzlich zur Anzahl der betroffenen drei Kantone muss daher auch ein Mindestanteil von 5 Prozent der landesweit untersuchten Gewässer mit Überschreitungen vorliegen.
Selbst unter dieser Bedingung kann nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass Einzelbefunde zu einer Überprüfung der Zulassung führen. Dies ist z.B. der Fall bei bis anhin unbekannten oder sehr schwierig zu analysierenden Pestiziden oder Metaboliten, die zunächst nur in einer sehr eingeschränkten Anzahl Gewässer untersucht werden. Meist steht auch bei den oberirdischen Gewässern eine deutlich geringere Anzahl untersuchter Gewässer zur Verfügung als beim Grundwasser (vgl. unten). Eine qualitativ genügende Untersuchung bei den oberirdischen Gewässern ist nämlich sehr aufwändig. Deshalb gilt als weiteres Kriterium für eine verbreitete Überschreitung, dass mindestens auch fünf Gewässer eine Grenzwertüberschreitung aufweisen müssen.
Zusammengefasst gilt die Überschreitung eines Grenzwerts dann als verbreitet, wenn sie innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen und 5 Prozent der landesweit untersuchten Gewässer auftritt, in jedem Fall aber in mindestens fünf Gewässern.
Vor allem bei den oberirdischen Gewässern, aber auch bei gewissen Grundwasservorkommen in Karst-Grundwasserleitern, hängt die Wahrscheinlichkeit von Verunreinigungen durch Pflanzenschutzmittel stark von der Witterung ab. Die Witterung kann sich jedoch von Jahr zu Jahr stark unterscheiden. Es kann daher für das Kriterium der wiederholten Überschreitung nicht verlangt werden, dass die Überschreitungen sich jährlich wiederholen müssen. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich aus dem von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Schädlingsdruck und dem damit verbundenen effektiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Verbreitete Überschreitungen gelten deshalb dann als wiederholt, wenn sie in mindestens zwei von fünf aufeinan-
derfolgenden Jahren auftreten.
Nach diesen Kriterien für verbreitet und wiederholt wird beurteilt, ob die Zulassung eines Pestizids überprüft werden muss. Diese Beurteilung erfolgt separat, einerseits für die unter- und oberirdischen Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind bezüglich des Grenzwerts von 0,1 μg/l von Artikel 9 Absatz 3a GSchG, andererseits für alle Oberflächengewässer bezüglich der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte von Artikel 9 Absatz 3b GSchG. Diese Grenzwerte entsprechenden einzelstoffspezifischen, vom generellen Wert von 0,1 μg/l abweichenden, numerischen Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 GSchV.
Für die Beurteilung, ob verbreitete und wiederholte Überschreitungen der Grenzwerte nach Artikel 9 Absatz 3 GSchG vorliegen, greift das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf die Daten
5/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275