Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
Um zu entscheiden, ob die Zulassung eines Pestizids überprüft werden soll, muss die bestmögliche Datengrundlage verwendet werden. Da nebst dem Bund auch die Kantone regelmässig Gewässeruntersuchungen durchführen, werden diese kantonalen Messresultate zukünftig ebenfalls in die Auswertungen einbezogen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Messstellenauswahl, die Probenahmestrategie und die angewendete Analytik mit den nationalen Datenerhebungen vergleichbar sind. Die Kantone sollen deshalb dem BAFU jährlich die Ergebnisse ihrer eigenen Gewässerbeobachtungen mitteilen. Um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, wird das BAFU in einer technischen Weisung entsprechende Vorgaben für die Datenerhebung, -auswertung und -übermittlung erarbeiten.
2.2 Korrekte Entwässerung von Befüll- und Waschplätzen für Spritzgeräte von Pflanzenschutzmitteln
Um die Gewässerverunreinigungen durch fehlerhafte Entwässerungen von Befüll- und Waschplätzen zu beseitigen, muss die Entwässerung dieser Plätze vordringlich kontrolliert werden. Fehlerhafte Entwässerungen müssen entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gewässer so rasch als möglich saniert werden. Das verschmutzte Abwasser muss gemäss geltendem Recht aufgefangen und gesondert behandelt bzw. entsorgt werden. Der korrekte Umgang mit diesem Abwasser wird in der Vollzugshilfe Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft2 beschrieben.
Gemäss Übergangsbestimmung der vorliegenden Verordnungsrevision werden die Kantone beauftragt, die erforderlichen, bis anhin noch nicht durchgeführten Kontrollen ein erstes Mal bis spätestens zum 31. Dezember 2026 durchzuführen. Die Frist für notwendige Sanierungen orientiert sich an der Schwere der Gewässergefährdung. Die Mängel sind jedoch in jedem Fall spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zu beheben. Nach Abschluss der erstmaligen Kontrollen und der daraus resultierenden Sanierungen sind die Kantone dafür verantwortlich, diese Kontrollen alle vier Jahre zu wiederholen. Die Kantone werden aufgefordert, dem BAFU jährlich über diesen Vollzug Bericht zu erstatten. Die jährliche Berichterstattung ist von Bedeutung, um die Erfolgskontrolle des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Aktionsplan Pflanzenschutzmittel)3 und des Reduktionsziels von 50 Prozent gemäss Artikel 6b Absatz 2 LwG durchführen zu können.
Verschmutztes Abwasser muss in jedem Fall behandelt werden. Jede Einleitung des behandelten Abwassers in ein Gewässer muss – ebenso wie jede Versickerung – vom Kanton bewilligt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser ist nicht für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage geeignet. Der Kanton muss deshalb bestimmen, wie solches Abwasser beseitigt wird (Art. 12 Abs. 2 GSchG). Er muss auch dafür sorgen, dass Abwasseranlagen periodisch kontrolliert werden (Art. 15 Abs. 2 GSchG).
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15)4 müssen Landwirtschaftsbetriebe – mit Ausnahme der Sömmerungsbetriebe – alle vier Jahre kontrolliert werden, ob sie die Vorschriften der GSchV einhalten. Dazu gehört auch die Kontrolle der Entwässerung der Befüll- und Waschplätze. Diese Kontrollen werden aktuell in zahlreichen Kantonen in Kombination mit den Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) durchgeführt. Die Kontrollen sowie die festgestellten Mängel und die Sanierung der Mängel können im Informationssystem Acontrol des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) erfasst werden. Da die Kontrollen nach VKKL auf allen Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt werden müssen – also auch auf nicht-ÖLN-Betrieben
2 BAFU, BLW (Hsg.) 2013: Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Umwelt- Vollzug 1312.
3 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzenschutz/aktionsplan.html
4 Bereits die Vorgängerin dieser Verordnung, die Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL, SR 910.15) verlangte in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a die Kontrolle der Vorschriften der GSchV auf Landwirt- 7/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275