Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
1 Ausgangslage
Ausgehend von der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» haben die eidgenössischen Räte am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes) beschlossen. Dieses Gesetz sieht unter anderem einen verbesserten Schutz der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreinigungen durch Pestizide (Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) vor. So sollen bis ins Jahr 2027 die von Pestiziden ausgehenden Risiken für oberirdische Gewässer und die Belastung des Grundwassers um 50 Prozent gegenüber dem Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 vermindert werden (Art. 6b Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; LwG; SR 910.1). Pestizide umfassen Pflanzenschutzmittel und Biozide, die Pestizidbelastung der Gewässer geht vor allem von Pestiziden aus, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind.
Der mit dem Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden beschlossene neue Artikel 9 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) verlangt, dass die Zulassung von Pestiziden überprüft werden muss, wenn
a) in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 μg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte (relevante und nicht relevante Metaboliten) wiederholt und verbreitet überschritten wird, oder
b) in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. Die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte entsprechen den einzelstoffspezifischen numerischen Anforderungen an die Wasserqualität, die vom generellen Wert von 0,1 μg/l abweichen, gemäss Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle Nummer 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).
Damit nur die Zulassungsüberprüfung der problematischen Pestizid-Wirkstoffe bzw. -Produkte ausgelöst und ein rechtssicherer Vollzug der neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann, müssen die Begriffe «wiederholt» und «verbreitet» in der GSchV definiert werden. Im Weiteren müssen in der GSchV die Datenlieferung der Kantone an den Bund und die Weiterleitung an die Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte konkretisiert werden. Auf diese Weise lässt sich die vom Gesetzgeber angestrebte Schliessung des Regelkreises vom Erkennen der Probleme in den Gewässern hin zur Überprüfung der Zulassung erreichen. Bei den Pflanzenschutzmitteln kann die Zulassungsüberprüfung sowohl einen Wirkstoff betreffen, der den Grenzwert überschreitet, wie auch einzelne Produkte, in welchen dieser Wirkstoff enthalten ist. Bei den Bioziden kann nur die Zulassung von Produkten überprüft werden, da das Genehmigungsverfahren für die Wirkstoffe mit dem EU-Recht harmonisiert ist.
Eine Ursache für Überschreitungen der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in oberirdischen Gewässern ist die Einleitung von mit Pflanzenschutzmitteln verschmutztem Abwasser1. Ursache dafür sind Plätze, auf denen Spritz- und Sprühgeräte für Pflanzenschutzmittel befüllt oder gereinigt werden und die nicht korrekt entwässert sind. Das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser versickert ungereinigt in den Boden, gelangt direkt in ein Oberflächengewässer oder in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage, die für die Behandlung von solchem Abwasser nicht geeignet ist. Indem der Vollzug zur Unterbindung falscher Entwässerungen von Befüll- und Waschplätzen beschleunigt wird, soll diese Ursache von Grenzwertüberschreitungen so rasch als möglich beseitigt werden. Damit wird einerseits ein wesentlicher Beitrag zur von Artikel 6b Absatz 2 LwG geforderten Reduktion der Risiken für die Gewässer um 50 Prozent geleistet. Andererseits kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln unnötig überprüft wird.
1 Vgl. BLW 2019, Agrarbericht (https://2019.agrarbericht.ch/de/politik/strukturverbesserungen-und-soziale-begleitmassnahmen/waschplaetze-fuerpflanzenschutzgeraete) 3/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275