Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 14 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
Werte der Tabelle von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 GSchV, die für mit Namen und CAS-Nummer aufgeführte Pestizid-Wirkstoffe in oberirdischen Gewässern gelten.
Art. 48a Abs. 3 (neu)
Überschreitungen des Grenzwerts von 0.1μg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, bzw. der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in allen oberirdischen Gewässern gelten dann als verbreitet, wenn sie innerhalb desselben Jahres in mindestens drei Kantonen und zusätzlich in mindestens 5 Prozent der landesweit untersuchten Gewässer auftreten, in jedem Fall aber in mindestens fünf Gewässern.
Um zu beurteilen, ob eine verbreitete Überschreitung eines Grenzwerts vorliegt, werden für jedes Pestizid nur diejenigen Gewässer berücksichtigt, in denen das Pestizid oder dessen Metaboliten auch untersucht wurde. Für die Beurteilung der Überschreitungen des Grenzwerts von 0.1μg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, werden nur Untersuchungen an Gewässern berücksichtigt, die effektiv der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind. Für die Beurteilung der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte werden nur Untersuchungen an oberirdischen Gewässern berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass bereits bei 5 Prozent Grenzwertüberschreitungen die Anzahl der effektiv betroffenen Gewässer so hoch ist, dass die Kantone kaum mehr in der Lage sind, Verunreinigungen mit Massnahmen an jedem einzelnen Gewässer zu bekämpfen.
Verbreitete Überschreitungen gelten dann als wiederholt, wenn für ein bestimmtes Pestizid oder seine Metaboliten innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in mindestens zwei Jahren verbreitete Überschreitungen auftreten.
4.4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….
Abs. 1
Die heute noch zahlreichen Gewässerverunreinigungen aufgrund fehlerhafter Entwässerungen von Befüll- und Waschplätzen für Spritz- und Sprühgeräte von Pflanzenschutzmitteln sollen möglichst rasch verhindert werden. Deshalb sollen die Kantone diese Plätze von gewerblichen und beruflichen Anwenderinnen und Anwendern – soweit dies nicht bereits erfolgt ist – bis spätestens zum 31. Dezember 2026 erstmalig erfassen und deren Entwässerung kontrollieren. Auf Plätzen, bei denen das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser in ein Gewässer oder in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage eingeleitet wird oder versickern kann, sind die Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028 zu beheben.
Die Kantone sind bereits über die VKKL verpflichtet, alle Landwirtschaftsbetriebe (ausgenommen Sömmerungsbetriebe) mindestens alle vier Jahre auf die Einhaltung der Vorschriften der GSchV zu kontrollieren (vgl. Punkt 4.1). Die entsprechenden Kontrollen der ÖLN-Betriebe wurden in verschiedenen Kantonen bereits eingeleitet, in anderen Kantonen jedoch noch nicht. Werden effektiv alle Betriebe einmal in vier Jahren kontrolliert, sind nach vier Jahren alle ÖLN-Betriebe kontrolliert. Es müssen zusätzlich auch die Befüll- und Waschplätze von Nicht-ÖLN-Betrieben und von nicht landwirtschaftlichen Betrieben kontrolliert und gegebenenfalls saniert werden. Deren Anzahl ist aber erheblich geringer als jene der ÖLN-Betriebe.
Mit den Beiträgen des BLW an den Bau korrekt entwässerter Befüll- und Waschplätze auf Landwirtschaftsbetrieben besteht ein zusätzlicher Anreiz, die fehlerhaften Entwässerungen rasch zu sanieren.
Abs. 2 bis 5
Die Kantone erheben die Vollzugsdefizite bei den Grundwasserschutzzonen und -arealen in Zusammenarbeit mit den Inhabern der Wasserversorgungen und reichen beim BAFU bis Ende 2024 einen Bericht ein. Dieser Bericht weist die Grundwasserschutzzonen und -areale aus, welche noch nicht gemäss den Vorgaben der GSchV definitiv ausgeschieden sind, nicht in der
11/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275