Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 14 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
– kann dieses Informationssystem für alle Landwirtschaftsbetriebe auch für die Berichterstattung zuhanden des BAFU verwendet werden. Für die Berichterstattung der Ergebnisse der Kontrollen von nicht-landwirtschaftlichen Betrieben können die Kantone dieselben Informationen übermitteln, wie sie für landwirtschaftliche Betriebe in Acontrol erhoben werden. Werden diese Kontrollen gemäss den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 VKKL durchgeführt, werden die Entwässerungen der Befüll- und Waschplätze der landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb weniger Jahre ein erstes Mal kontrolliert und allfällige Mängel behoben sein.
Die erstmaligen Kontrollen gemäss der neuen Übergangsbestimmung und die danach geltende Pflicht zur Wiederholung der Kontrollen alle vier Jahre ergänzen die erwähnten Kontrollen nach VKKL, die in Kombination mit den ÖLN-Kontrollen durchgeführt werden. Sie sind insbesondere für alle gewerblichen und beruflichen Anwenderinnen und Anwender von Bedeutung, die weder ÖLN-Betriebe noch Landwirtschaftsbetriebe sind. Diese Gruppe wird nämlich von den VKKL-Kontrollen nicht erfasst. Dazu gehören beispielsweise Baumschulen, Gärtnereien, Helikopterunternehmen, welche Sprühflüge durchführen, oder Golfplätze.
Das BLW kann Beiträge von 25 Prozent an die Kosten für den Bau von korrekt entwässerten Befüll- und Waschplätzen für Landwirtschaftsbetriebe gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass der Kanton denselben Anteil beisteuert (Art. 18 Abs. 3 Strukturverbesserungsverordnung; SVV; SR 913.1 i.V.m. Art. 5 und Anh. 4 Verordnung des BLW über Investitionshilfe und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft; IBVLV; SR 913.211). Mit diesen Beiträgen können die Sanierung fehlerhaft entwässerter Plätze gefördert und die Kosten dafür abgefedert werden.
2.3 Beschleunigung und Abschluss der Festlegung der Grundwasserschutzzonen
Der Vollzug bei der rechtskräftigen Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und der Umsetzung der darin geltenden Schutzmassnahmen soll beschleunigt werden. Die Kantone werden deshalb in einer Übergangsbestimmung verpflichtet, dem BAFU innerhalb von zwei Jahren einen Bericht einzureichen. Darin sind die bestehenden Vollzugsmängel sowie die Massnahmen, Zuständigkeiten und der Zeitplan für deren Behebung aufzuführen. Aus diesen Anpassungen ergeben sich für Wasserversorgungen oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer keine neuen Einschränkungen oder Pflichten. Die Grundwasserschutzzonen und -areale sollen bis Ende 2030 ausgeschieden werden und in die Richt- und Nutzungspläne einfliessen. Bis Ende 2034 sollen die noch fehlenden oder unvollständigen Schutzmassnahmen umgesetzt werden. Die Kantone berichten dem BAFU mit einem Zwischen- und Schlussbericht über den Stand der Umsetzung.
8/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275