Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 16 Seiten

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4.2.5 Gegenseitige Ausnahmen

LU und Die Mitte fordern, dass das Prinzip der Reziprozität (ausländische Investitionen sollen in der Schweiz nur unter denselben Bedingungen möglich sein, wie sie auch für schweizerische Investitionen im anderen Land möglich sind) im Gesetz verankert wird. Die EVP bittet den Bundesrat zu prüfen ob dieses Prinzip im Gesetz verankert werden kann.

4.2.6 Ausnahme von gewissen Staaten

Elf Teilnehmende fordern, dass Investoren aus bestimmten Staaten grundsätzlich von der Investitionsprüfung ausgenommen werden. ZH, GLP, GRÜNE, economiesuisse, hkbb, Interpharma, scienceindustries, SCCC und SwissHoldings sprechen sich für eine Ausnahme der EU/EFTA-Mitgliedsländer aus, Bär & Karrer für eine Ausnahme der OECD-Staaten. Die Studienvereinigung Kartellrecht spricht sich sowohl für eine Ausnahme der EU/EFTA- als auch der OECD-Mitgliedsstaaten aus. Nicht kommentiert wurde, ob dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. Die FDP findet es zumindest widersprüchlich, dass nur natürliche Personen und nicht auch Unternehmen aus den EU/EFTA-Staaten von der Investitionsprüfung ausgenommen werden.

4.2.7 Genehmigungskriterien

Bär & Karrer und Studienvereinigung Kartellrecht sind der Meinung, dass eine Übernahme nur dann untersagt werden können soll, wenn diese effektiv die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, und nicht schon bei einem Grund zur Annahme. Zudem sind sie der Ansicht, dass die Genehmigungskriterien abschliessend sein sollten.

BE schlägt vor, bei den Genehmigungskriterien zu berücksichtigen, ob im Heimatstaat des ausländischen Investors Gegenrecht besteht und dieser Investitionen von schweizerischen Unternehmen zulässt. ZG regt an, dass auf die Genehmigung zurückgekommen und die Rückabwicklung des Kaufs verfügt werden können sollte, wenn der Hauptsitz des übernehmenden Investors innerhalb der folgenden fünf Jahre ins Ausland verlegt wird.

SwissHoldings bewertet die Genehmigungskriterien als relativ vage, da eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthalten seien. Jedoch wird anerkannt, dass ein gewisser Spielraum bestehen muss, damit die Behörden auf unvorhersehbare Sachverhalte reagieren können.

Bär & Karrer, SAV und Studienvereinigung Kartellrecht fordern, darauf zu verzichten, dass eine wesentliche Wettbewerbsverzerrung, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte, ein Kriterium für die Genehmigung ist. Die Berücksichtigung von (negativen) Wettbewerbswirkungen würde nicht nur unnötige und wohl unlösbare Fragen zum Verhältnis zur Fusionskontrolle im Kartellgesetz aufwerfen, sondern würde auch die Gefahr von Missbrauch entstehen lassen, indem versucht werden könnte, damit unliebsame ausländische Konkurrenten fernzuhalten.

Für Bär & Karrer, SAV und Studienvereinigung Kartellrecht hat die Kooperationsbereitschaft des ausländischen Investors keinen Einfluss darauf, ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Auch können daraus keine Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Übernahme gezogen werden. Deshalb beantragen sie, die Kooperationsbereitschaft bei den Genehmigungskriterien zu streichen, oder höchstens zu Gunsten des Investors zu berücksichtigen.

economiesuisse, hkbb, Interpharma, scienceindustries und SCCC fordern, dass Umfang und Art von zulässigen Auflagen und Bedingungen präzisiert werden, damit die Folgen davon besser abgeschätzt werden können.