Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 16 Seiten

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Behinderung vorliege, insbesondere wenn noch Auskünfte Seitens des Unternehmens ausstehend sind. Ansonsten wäre zu befürchten, dass in solchen Fällen unnötigerweise ablehnende Entscheide ergehen.

Hinsichtlich Teilnahme am Verfahren fordern VD und ZH, dass der Kanton, in dem das inländische Unternehmen, welches übernommen wird, seinen Sitz hat, immer konsultiert, respektive angehört werden soll.

4.4 Datenschutz und Amtshilfe

Der SAV schlägt vor, zwecks Klarstellung im Gesetz festzuhalten, dass das ganze Verfahren vertraulich ist und auch die Einleitung eines Prüfverfahrens nicht öffentlich kommuniziert wird. In eine ähnliche Richtung geht die Forderung von economiesuisse, hkbb, Interpharma, scienceindustries, SCCC und SwissHoldings, dass nicht nur während, sondern auch nach dem Verfahren die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zwischen Behörden und Unternehmen zu gewährleisten sei. Bär & Karrer ist der Ansicht, dass – wie im Kartellrecht – explizit eine Bestimmung aufgenommen werden sollte hinsichtlich der Wahrung von Amts- und Geschäftsgeheimnissen.

Diese Verbände fordern in Bezug auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zudem, dass beim Austausch von Daten mit ausländischen Behörden auf gleichwertige Datenschutzbestimmungen geachtet werden soll. Der SAV ist der Ansicht, dass vertrauliche Daten nur dann mit ausländischen Behörden ausgetauscht werden sollten, wenn parallele Prüfungen stattfinden. Zudem fordert er, dass Unternehmen über entsprechende Informationsaustausche informiert werden und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme erhalten. Advestra und Studienvereinigung Kartellrecht fragen sich, ob Auskunftsersuche des SECO an ausländische Behörden nicht ebenfalls explizit zu regeln wären. OW beantragt, dass grundsätzlich darauf verzichtet werden soll, mit anderen Staaten im Einzelfall Daten zu spezifischen Übernahmen auszutauschen. Begründet wird dies damit, dass sensible Daten nicht gegen den Willen des betroffenen Unternehmens ausgetauscht werden können sollen.

4.5 Rechtsschutz

BE, economiesuisse, hkbb, Interpharma, scienceindustries, SCCC, Bär & Karrer und Studienvereinigung Kartellrecht fordern, darauf zu verzichten, dass in Fällen von erheblicher politischer Tragweite die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien oder das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs beschränkt wird. Dies sei eine grobe Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung, da der Ermessensspielraum bei der Definition, welche Übernahmen als von erheblich politischer Tragweite gelten, nicht begrenzt würde. Und selbst wenn der Entscheid des Bundesrates gegebenenfalls eine erhebliche politische Tragweite aufweisen würde, würde es sich nicht um einen politischen Entscheid handeln. Denn der Bundesrat habe nach den Bestimmungen des Gesetzes zu entscheiden.

BE und SAV sind der Ansicht, dass die fehlende Definition, was von erheblicher politischer Tragweite ist, für Rechtsunsicherheit sorgen würde. Deshalb müsse klar definiert werden, welche Arten von Übernahmen hiervon betroffen sein würden.

Die Studienvereinigung Kartellrecht würde es begrüssen, wenn das Gesetz Ordnungsfristen für die Beschwerdeverfahren vorsehen würde, da langjährige Gerichtsverfahren Übernahmevorhaben obsolet machen können.

4.6 Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen

economiesuisse, hkbb, Interpharma, scienceindustries und SCCC sind der Ansicht, dass die Verwaltungssanktionen zu hoch angesetzt sind und gesenkt werden müssen, zumal bereits die Möglichkeit besteht, eine Desinvestition anzuordnen. Scienceindustries und Bär & Karrer fordern explizit, die Verwaltungssanktionen auf maximal 1 Million Franken zu begrenzen.