Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 16 Seiten
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4.3 Genehmigungsverfahren
Zum Genehmigungsverfahren gingen diverse Stellungnahmen ein. Nicht in Frage gestellt wurde der zweistufige Aufbau.
GE, TI, Travail.Suisse und SwissHoldings befürworten grundsätzlich das in der Vernehmlassung vorgeschlagene Verfahren. SP und SGB äussern eine gewisse Skepsis, dass das SECO für die Durchführung der Investitionsprüfung sowie die Koordination mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten und dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) verantwortlich sein soll. Deshalb fordern sie, dass geprüft wird, wie der Prüfstelle innerhalb des SECO eine möglichst grosse Autonomie garantiert werden kann.
20 Teilnehmende äusserten sich mit Änderungsvorschlägen, ohne dem Verfahren allgemein zuzustimmen oder es in seiner Gänze abzulehnen. Nachfolgend werden die wichtigsten Anmerkungen wiedergegeben.
Bär & Karrer und Studienvereinigung Kartellrecht schlagen vor, dass dem Investor die Vollständigkeit des einzureichenden Gesuchs bestätigt werden sollte, damit Klarheit über den Beginn des Fristenlaufs besteht.
Bär & Karrer und SAV empfehlen, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach das SECO Unternehmen bei Fragen zum Investitionsprüfgesetz berät. Gemäss dem SAV hätte dies Auskunft verbindlich zu sein.
SwissHoldings und Studienvereinigung Kartellrecht regen an, eine verbindliche Überprüfung anzubieten, ob der Geltungsbereich des IPG eröffnet ist. Würden die Behörden innert einer noch festzulegenden Frist keinen Widerspruch erheben, würde die Übernahme als genehmigt gelten.
Weiter geht die Forderung von economiesuisse, hkbb, Interpharma und SCCC nach einer verbindlichen und zeitnahen Prüfung einer Übernahme im Vorfeld der eigentlichen Investitionsprüfung. Begründet wird diese Forderung damit, dass sich dadurch Planbarkeit und Rechtssicherheit erhöhen würde. Auch GastroSuisse und SAV fordern die Einführung eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens für Übernahmen, die nur geringe Risiken für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beinhalten, namentlich für private Investoren.
Die FDP bemängelt, dass das Prüfverfahren in die heikle Zeit zwischen signing und closing fällt und dass die dreimonatige Frist vom Bundesrat nicht immer eingehalten werden könne.
Die GRÜNEN wollen, dass in begründeten Einzelfällen und insbesondere bei Fällen von potentiell erheblicher politischer Tragweite ein Prüfverfahren von Amtes wegen eingeleitet werden kann.
Die GLP fordert, dass grundsätzlich geprüft wird, ob die Genehmigungspflicht durch ein Widerspruchsverfahren ersetzt werden könne.
Bezüglich der Verfahrensfristen äusserten sich 14 Teilnehmende. Sechs Teilnehmende (UR, VS, RKGK, GRÜNE, Bär & Karrer und Studienvereinigung Kartellrecht) stimmen den in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Verfahrensfristen explizit zu. Fünf Teilnehmende (economiesuisse, hkbb, Interpharma, SCCC und Swissholdings) merken hinsichtlich des Prüfverfahrens an, dass die rechtsvergleichende Analyse im erläuternden Bericht zeige, dass auch eine kürzere Frist als drei Monate möglich wäre. VD ist der Ansicht, dass der Prozess bezüglich der Komplexität und Länge nicht überzeuge. Einzig der sgv verlangt explizit eine Kürzung des Prüfverfahrens, und zwar auf maximal 30 Tage.
Betreffend Fristverlängerungen sind economiesuisse, hkbb, Interpharma, SCCC und Swiss-Holdings der Ansicht, dass solche unbedingt zu verhindern sind. Bär & Karrer und Studienvereinigung Kartellrecht schlagen vor, die mögliche Verlängerung der Fristen auf einen Monat zu beschränken, ohne dass dies begründet werden müsste. Advestra hingegen fordert, dass die Formulierung des Kartellgesetzes (Art. 33 Abs. 3 KG; SR 251) übernommen wird. Advestra argumentiert, dass eine Verlängerung gerechtfertigt sein könne auch wenn keine eigentliche