Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 16 Seiten
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Zustimmung Breiterer Fokus
Total (72) 207
27 von 72 Teilnehmenden der Vernehmlassung äusserten sich explizit zu Artikel 1, also dem Zweck des VE-IPG (siehe Tab. 2). 20 erachten die Einschränkung auf die Verhinderung einer Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als richtig. Eine Mehrheit davon spricht sich auch generell für den VE-IPG aus. NW, OW, VD und ZG anerkennen zwar den Zweck, sind jedoch der Meinung, dass der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch andere Massnahmen erreicht werden soll (NW, OW) oder lehnen die Einführung einer Investitionsprüfung aus einer Kosten-Nutzen-Überlegung ab (VD, ZG). SwissHoldings begrüsst es, dass die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen per se nicht als Ziel der Investitionsprüfung im Vorentwurf verankert wurde.
7 fordern hingegen eine Ausweitung des Geltungsbereichs, also einen breiteren Fokus in Bezug auf den Zweck des Gesetzes. Die Mitte und EVP fordern, dass der Zweck auch die Verhinderung von Know-How-Abzug beinhalten soll. Advestra und GRÜNE verlangen die explizite Berücksichtigung der Versorgungssicherheit mit kritischen Gütern, wie etwa Medikamente. Für SP und SGB geht es auch darum, Übernahmen zu verhindern, die die Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Service Public gefährden würden. Travail.Suisse bedauert, dass die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen per se kein Zweck der Investitionsprüfung ist, sondern nur mögliche Auswirkungen von Wettbewerbsverzerrungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit berücksichtigt werden.
4.2 Genehmigungspflicht
4.2.1 Definition inländisches Unternehmen
In der Vernehmlassungsvorlage wurden zwei Varianten zur Debatte gestellt, wie das inländische Unternehmen definiert werden könnte. In Variante 1 würde eine inländische Tochterfirma, die Teil einer ausländischen Unternehmensgruppe ist, als inländisches Unternehmen gelten. In Variante 2 wäre dies hingegen nicht der Fall. Mit Variante 1 würden entsprechend mehr Übernahmen unter den Geltungsbereich des IPG fallen.
Tabelle 3: Definition inländisches Unternehmen
Variante 1 Variante 2
Kantone (27) (5) (5)
AG, FR, GE, JU, LU GR, NW, OW, SG, TG Parteien (7) (4) (1)
Die Mitte, EVP, GRÜNE, SP SVP
Dachverbände der Gemein (0) (0)
en, Städte und Berggebiete;
Städte (2)
Dachverbände der Wirtschaft (3) (0)
(5) economiesuisse, SGB,
Travail.Suisse
Branchenverbände (19) (5) (2)
hkbb, Interpharma, sciencein- VIS, VZI
dustries, SCCC, SwissHoldings
Eidgenössische Kommissio- (1) (0)
nen (2) ElCom
Unternehmen und Vereine (6) (1) (1)
Advestra Bär & Karrer
Einzelpersonen (2) (0) (0)
Total (72) 199
Insgesamt haben sich 28 Teilnehmende hierzu geäussert. 19 davon sprechen sich für die Variante 1 aus (siehe Tab. 3). Dabei wird argumentiert (AG, FR, GE, JU, Die Mitte, EVP, GRÜNE, SP, ElCom, Advestra), dass nur so eine konsequente und umfassende Umsetzung einer 7/16