Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Artikel 8
In Absatz 1 Buchstabe b wird die Aufzählung der einzelnen Tierarten bzw. Tierkategorien entfernt, da die Vorgabe allgemein gültig sein soll. Die Änderung von Buchstabe h ist redaktioneller Natur.
Artikel 9
In Absatz 2 Buchstabe a wird der Ausdruck «Schlachtvieh» durch «Tiere» ersetzt. In Absatz 2 Buchstabe b wird nur auf «gelegentliche Schlachtung» ohne weitere Ausführungen verwiesen, die Definition der gelegentlichen Schlachtung steht bereits in Art. 3 Buchstabe p. Eine Eine Wiederholung der Definition bzw. Tierkategorien ist daher hier nicht erforderlich. Artikel 9a
Es erfolgt eine Totalrevision des Artikels 9a, da mehr als die Hälfte ändert. In den Absätzen 1, 5 (bisher
3) und 6 (bisher 4) erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.. Durch die Verschiebung der Bewilligungspflicht in den Artikel 5b ist eine Neustrukturierung und -Nummerierung dieses Artikels erforderlich. Die Vorgaben nach den Absätzen 2, 3 und 4 des revidierten Artikels gelten unabhängig von der Bewilligungspflicht und sind daher neu einzeln und unabhängig von der Bewilligungspflicht aufgeführt. Der neue Absatz 7 (bisher Absatz 5) wird dahingehend präzisiert, dass bei der Weidetötung von Rindern die Anwesenheit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes erforderlich ist, bei Gehegewild jedoch nicht.
Artikel 13–17
In den Artikeln 13–17 wird ergänzt, dass die Minimalanforderungen an die Hygiene auch für Herkunftsbetriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, gelten. Da das gewonnene Fleisch in den Verkehr gebracht wird, hat es die grundlegenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Weiter wird in Artikel 17 Absatz 1 präzisiert, dass keine unmittelbare Kühlung erfolgen muss, wenn die Schlachttierkörper schlachtwarm zerlegt und verarbeitet werden sollen. Zudem wird der Absatz 1 neu strukturiert. Absatz 1bisentspricht einer Neunummerierung von bestehendem Inhalt.
Artikel 18
Es wird der Begriff «Geflügel» durch «Hausgeflügel» ersetzt. Zudem soll die Vorgabe künftig auch für Laufvögel gelten.
Artikel 19
In Absatz 1 wird präzisiert, dass die Vorgaben zur Selbstkontrolle nach den Absätzen 1–4 nur für die Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe gelten. In Absatz 3 werden die Betriebe neu im Plural genannt, damit dies im ganzen Artikel einheitlich ist. Der neue Absatz 5 enthält die Anforderungen an die Selbstkontrolle für Herkunftsbetriebe, welche gelegentliche Schlachtungen durchführen. Dies umfasst ein an die Betriebsgrösse angepasstes Selbstkontrollkonzept, welches im Minimum ein Schlachtverzeichnis, das Datum, die Art und Anzahl der geschlachteten Tiere und das Schlachtgewicht beinhaltet.
Gliederungstitel vor Artikel 22
Durch die Anpassung des Gliederungstitels wird klargestellt, dass Pflichten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Schlachtung und der Eingangskontrolle nur für Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe gelten. In Herkunftsbetrieben liegt es in der Verantwortung der Tierhalterin oder des Tierhalters, den Gesundheitszustand der Tiere, welche geschlachtet werden sollen, zu beurteilen.
Artikel 24
In Absatz 3 Buchstabe h wird der Verweis auf die massgebende Bestimmung der Tierseuchenverordnung (SR 916.401) aktualisiert. In Absatz 5 wird aus Gründen der Einheitlichkeit der Begriffe «Equiden» durch «Tiere der Pferdegattung» ersetzt und der Verweis auf die IdTVD-Verordnung (SR 916.404.1) aktualisiert.
Gliederungstitel vor Artikel 26a und Artikel 26a
Der neue Artikel 26a statuiert explizit die Pflicht einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben. Für Herkunftsbetriebe mit gelegentlicher Schlachtung soll diese Pflicht nicht gelten.