Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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satz 2 Buchstabe c (TschG) Gebühren erheben für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht. Damit ist die Möglichkeit gegeben, Gebühren für die Überwachung von tierschutzrechtlichen Aspekten bei Hof- oder Weidetötungen zu erheben (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 60).

Ersatz eines Ausdrucks

In verschiedenen Bestimmungen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, 10 und 11 Absatz 1 sowie im Gliederungstitel vor Artikel 10) soll «Schlachtvieh» bzw. «Schlachttier» durch «Tiere» ersetzt werden, da die entsprechenden Vorgaben nicht nur für Schlachtvieh, sondern für alle Tiere gelten sollen. Des Weiteren wurde Equiden durch Tiere der Pferdegattung ersetzt.

Artikel 1

In Zukunft soll die gelegentliche Schlachtung nach Artikel 3 Buchstabe p nur noch im Herkunftsbetrieb der Tiere erlaubt sein (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. b). Da dafür gewisse Vorgaben erlassen werden sollen, ist der Geltungsbereich entsprechend zu ergänzen (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1). Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Artikel 3

Bei der Definition von «Schlachtvieh» (Bst. b) sollen die Hirsche sowie die «anderen domestizierten Tierarten der Schweine und Pferdegattung» entfernt werden. Die Hirsche gehören zum Gehegewild nach Buchstabe e und der andere Begriff hat neben «Tiere der Schweine- bzw. der Pferdegattung» keine eigenständige Bedeutung. Zu erwähnen ist, dass zu den Bovidae (Bst. b) auch die Bisons gehören. Die Definition der Laufvögel (Bst. d) soll erweitert werden und neben Strausse insbesondere auch Nandus und Emus erfassen, da diese in der Schweiz auch geschlachtet werden. Im Buchstaben g wird präzisiert, dass die Bezeichnung «Schlachttierkörper» den Körper eines Tieres vor und nach dem Enthäuten umfasst. Dies soll verdeutlichen, dass auch Jagdwild in der Decke als Schlachttierkörper gilt. Im Buchstaben i wird der Titel der VTNP angepasst. Im Buchstaben m Ziffer 2 wird für Schlachtbetriebe mit geringer Kapazität die Höchstgrenze für die Schlachtung von "anderen Tieren" auf 150 000 kg pro Jahr angepasst. Dies entspricht in etwa der gemäss EU-Recht bereits üblichen zulässigen Höchstmenge. Die Audits der BLK in entsprechenden Betrieben der Schweiz haben ergeben, dass diese Kapazitätserhöhung von heute 60 000 kg unter Einhaltung aller weiteren gesetzlichen Vorgaben befürwortet werden kann. Buchstabe p präzisiert die gelegentliche Schlachtung, die künftig nur noch im Herkunftsbetrieb der Tiere gestattet ist. Zudem wird festgelegt, dass höchstens 10 Tiere von Hausgeflügel oder Hauskaninchen pro Woche oder höchstens 1000 kg Schlachtgewicht pro Jahr gelten..

Gliederungstitel vor Artikel 4 und Artikel 4

Der Gliederungstitel vor Artikel 4 und Artikel 4 Absatz 1 werden um «Herkunftsbetriebe» ergänzt, da diese Betriebe auch die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen. Absatz 3 wird um «Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe» ergänzt, um klarzustellen, dass nur in diesen Untersuchungsplätze zur Verfügung stehen müssen.

Gliederungstitel nach Artikel 5 und Artikel 5a

Tierhalterinnen und Tierhalter, die gelegentliche Schlachtungen durchführen, unterliegen künftig einer Meldepflicht (vgl. dazu auch Art. 11 LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. d und f und Art. 20 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02). Es soll damit sichergestellt werden, dass die kantonalen Vollzugsbehörden eine Übersicht über diese Betriebe erhalten. Dies ist von Bedeutung, da das gewonnene Fleisch in den Verkehr gebracht wird und somit ein gewisses Risiko für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht auszuschliessen ist.

Artikel 5b

Der Inhalt von Artikel 9a Absatz 2 wird in den Abschnitt über die Melde- und Bewilligungspflicht verschoben. Zudem wird präzisiert, dass eine Bewilligung nach Lebensmittelrecht nur für die Hoftötung für Schlachtvieh und die Weidetötung von Rindern erforderlich ist. Die Weidetötung von Gehegewild ist bereits Teil der Bewilligung nach Artikel 89 Buchstabe a Tierschutzverordnung (SR 455.1), wodurch sich eine Bewilligung nach der VSFK erübrigt.