Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri-

närwesen BLV

Erläuterungen zur

Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher

Herkunft, Pilze und Speisesalz

(VLpH, SR 817.022.17)

vom …

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Revision wird die Verordnung an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angepasst. Die Verbotsliste wurde mit den in der Schweiz in Lebensmitteln verbotenen Pflanzen, Pflanzenteilen und daraus hergestellten Zubereitungen nach Anhang 1 aktualisiert und mit pflanzlichen Stoffen und einzelnen spezifischen Zubereitungen mit diesen Stoffen erweitert. Auch diese dürfen weder als Lebensmittel verwendet noch Lebensmitteln zugesetzt werden. Im Bereich der Olivenöle betrifft die Anpassung die Erweiterung der Verfahren für die organoleptischen Prüfungen. Bei den Essigen soll eine Abweichung für Reisweinessig aufgenommen werden. Des Weiteren wird im Anhang der Speisepilze (Anhang 4) eine Korrektur der Bezeichnungen des bisherigen Pilzes Chlorophyllum rhacodes vorgenommen. Im Bereich der Schokoladen sollen in Anhang 6 neu die Definitionen und Anforderungen für Schokolade und Milchschokolade mit einem Qualitätsmerkmal analog Artikel 3 Ziffer 5 der EU-Richtlinie 2000/36/EG1 aufgenommen werden.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 3

In Anhang 1 sollen neu auch Stoffe und einzelne spezifische Zubereitungen aus Pflanzen aufgenommen werden. Anhang 1 soll deshalb neu in einen Teil A und einen Teil B gegliedert werden. Artikel 3 wird entsprechend erweitert.

Art. 12 Abs. 5 und 6

Die vorgesehenen organoleptischen Prüfungen, welche bis anhin auf der Verordnung (EWG) Nr. 2568/912 basierten, werden erweitert mit «äquivalenten Verfahren». Bei diesen weiteren, zulässigen äquivalenten Verfahren muss es sich um validierte Verfahren handeln, welche vergleichbare Resultate liefern wie die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 angewandten Verfahren.

Art. 104 Abs. 2 Bst. f

Bei der Definition der weiteren Arten von Gärungsessig wird die nicht abschliessende Auflistung ergänzt mit dem Beispiel des Reisweinessig.

1 Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.

2 Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604, ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 14. BLV-D-F18B3401/170