Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Art. 105 Abs. 1 Bst. a
Für den Reisweinessig soll bezogen auf den als Essigsäure berechneten Gesamtsäuregehalt eine Ausnahme gelten. Er soll mindestens 40 g pro Liter enthalten, im Gegensatz zu allen anderen Gärungsessigen, welche mindestens 45 g pro Liter als Essigsäure berechnete Gesamtsäuregehalt enthalten müssen. Der als Essigsäure berechnete Gesamtsäuregehalt von vielen asiatischen Reisweinessigen liegt bei mindestens 40 g pro Liter.
Anhänge
Anhang 1
Aktuell sind in Anhang 1 nur Pflanzen, jedoch keine Stoffe oder einzelne Zubereitungen aus Pflanzen aufgeführt. Neu werden auch Stoffe und einzelne Zubereitungen mit pflanzlichen Stoffen aufgenommen. Anhang 1 wird deshalb neu in Teil A und Teil B gegliedert. In Teil A werden Pflanzen und Pflanzenteile (inkl. Zubereitungen daraus) und in Teil B aus Pflanzen hergestellte Stoffe und Zubereitungen mit solchen Stoffen aufgeführt, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2021/4683 werden in der EU Stoffe und Zubereitungen aus den Blättern von Aloe-Arten für die Verwendung in Lebensmitteln verboten, da sie gesundheitsschädlich sind. Auch in der Schweiz werden neu anstelle der Pflanzen Aloe vera (Blattsaft (Exsudat)) und Aloe ferox (Blattsaft (Exsudat)) die Stoffe Aloe-Emodin, Emodin und Danthron und alle Zubereitungen, in denen diese Stoffe enthalten sind sowie Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, in den neuen Teil B der Verbotsliste aufgenommen. Aloe vera (Blattsaft [Exsudat]) und Aloe ferox (Blattsaft [Exsudat]) werden deshalb in Teil A gestrichen.
Anhang 1 Teil A wird aktualisiert (z. B. durch wissenschaftliche und deutsche Bezeichnungen) und mit Pflanzen erweitert, welche in der 2. Auflage der Stofflisten des Bundes und der Bundesländer aus Deutschland4 (Pflanzenliste) aufgenommen wurden und aufgrund ihrer Risiken für die Verwendung als bzw. in Lebensmitteln unabhängig von der Dosierung nicht geeignet sind.
Anhang 2
Aktuell wird auf die die Probenahme- und Analysemethoden nach den Anhängen Ia und II–XX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 verwiesen. Neu sollen auch äquivalente Verfahren möglich sein.
Anhang 4
Neue europäische Literatur verwendet die Bezeichnung Chlorophyllum olivieri für den Safran Riesenschirmling anstatt die Bezeichnung Chlorophyllum rhacodes (oder auch rachodes). Die Bezeichnung dieser Pilzart soll entsprechend der geltenden Bezeichnung angepasst werden.
Anhang 6
Im Anhang 6 werden neu die Anforderungen aufgenommen, welche in der EU gemäss Artikel 3 Ziffer 5 der Richtlinie 2000/36/EG5 für Schokolade und Milchschokolade mit einem Qualitätsmerkmal gelten. Damit sollen auch die Anforderungen an diese Produkte mit den europäischen Vorgaben harmonisiert werden.
Bei den ausgelobten Qualitätsmerkmalen kann es sich bei «Schokolade mit Qualitätsmerkmal» (Ziff. 6.5) zum Beispiel um « dunkle Schokolade» und bei «Milchschokolade» (Ziff. 7.8) zum Beispiel um «Vollmilchschokolade» handeln.
3 Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, ABl. L 96 vom 19.3.2021, S. 6.
4 Stofflisten des Bundes und der Bundesländer - Unter Mitwirkung von Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, www.bvl.bund.de/stofflisten.
5 Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.