Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden
Keine.
2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Keine. Die neu in Anhang 1 Teil A aufgenommenen Pflanzen dürfen bereits heute aus toxikologischen Gründen nicht als oder in Lebensmitteln verwendet werden.
Die neu in Anhang 1 Teil B aufgenommenen Stoffe sind bereits heute über das Verbot der ganzen Pflanzen verboten (bis anhin in Anhang 1 aufgeführt). Neu ist somit das Exsudat der Aloe-Pflanze nicht mehr als solches verboten, sondern nur noch die bedenklichen Stoffe daraus.
Die Erweiterung von Anhang 1 hat aus diesen Gründen keine Auswirkung auf die Volkswirtschaft.
IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.