Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Anhang 3 In den Erläuterungen (Teil A) wird unter Ziffer 8 Bezug genommen auf die Kategorien für Früchte, Gemüse und Getreide gemäss den in der VPRH definierten Erzeugnissen. Dies entspricht der Kategorisierung der Höchstwerte in der EU.
In Teil B werden folgende Änderungen vorgenommen:
Arsen:
Die Höchstgehalte für Arsen in der Braunalge Sargassum fusiforme (Hizika fusiformis) werden gestrichen, da sie veraltet sind und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes nicht mehr genügen. Da keine neuen Höchstgehalte festgelegt werden, müssen Wareninhaberinnen und Wareninhaber sicherstellen, dass die Produkte den allgemeinen Bestimmungen des Lebensmittelrechts entsprechen.
Der Eintrag für Arsen in "Reis, parboiled und geschält" wird korrigiert, damit klar ist, dass er für geschälten oder parboiled Reis gilt.
Blei:
Die gesamten Höchstgehalte für Blei werden ersetzt. Diese Änderungen stützen sich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/13175. In diesem Zusammenhang werden auch die Erläuterungen ergänzt und angepasst.
Folgende Anpassungen werden vorgenommen:
Stoff Lebensmittel Höchstgeh Änderung
alt
(mg/kg)
Blei alkoholfreie Getränke 0,2 Gelöscht
" aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und 0,2 Unverändert
aromatisierte weinhaltige Cocktails
" aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und 0,15 Einschränkung auf Weinlese bis
aromatisierte weinhaltige Cocktails2021
" aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und 0,1 Neu
aromatisierte weinhaltige Cocktails
" Blattkohle 0,3 Unverändert
" Blattgemüse 0,3 Unverändert
" Blumenkohle 0,1 Neu separat aufgeführt, Wert hat
sich nicht verändert
" Blütenstempelgewürze 1 Neue Höchstgehalte für Gewürze " Cranbeeren 0,2 Unverändert
" Erdbeerbaumfrüchte 0,2 Unverändert
" Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 0,1 Unverändert
" Fleur de sel 2 Neu
" Fruchtgemüse 0,05 Unverändert
" Fruchtgewürze 0,6 Neue Höchstgehalte für Gewürze " Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und 0,05 Unverändert
Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem
Kleinobst
" Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und 0,03 Unverändert
Fruchtnektare
" Gärungsessig 0,2 Unverändert
" Gelatine 5 Unverändert, neu Gelatine und
Kollagen getrennt
" Gemüse 0,1 Gelöscht, Gemüsegruppen
werden separat aufgeführt " Getränke für Säuglinge und Kleinkinder 0,5 Geändert
" " 0,02 Geändert
" Getreide 0,2 Unverändert
" Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und 0,02 Geändert
Kleinkinder
" Graues Salz 2 Neu
" Holunderbeeren 0,2 Unverändert
" Honig 0,1 Unverändert
" Hülsenfrüchte 0,2 Unverändert
" Hülsengemüse 0,1 Neu separat aufgeführt, Wert hat
sich nicht verändert
5 Verordnung (EU) 2021/1317 der Kommission vom 9. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Blei in bestimmten Lebensmitteln, ABl. L 286 vom 10.8.2021, S. 1.