Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Stoff Lebensmittel Höchstgeh Änderung
alt
(mg/kg)
" Stangensellerie 0,1 Geändert, neu separat aufgeführt " Stängelgemüse 0,03 Geändert, neu separat aufgeführt " Steinobst 0,02 Geändert, neu separat aufgeführt " Tafeloliven 0,02 Geändert, neu separat aufgeführt " tropisches Wurzel- und Knollengemüse 0,05 Geändert, neu separat aufgeführt " Weizenkeime 0,2 Geändert, neu separat aufgeführt " Weizenkleie 0,15 Geändert, neu separat aufgeführt " Weizengluten 0,15 Neu
" Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,03 Gelöscht
" wilde Pilze 0,5 Geändert, neu separat aufgeführt " Wurzel- und Knollengemüse 0,1 Geändert
" Zitrusfrüchte 0,02 Geändert, neu separat aufgeführt " Zwiebelgemüse 0,03 Geändert, neu separat aufgeführt
Für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen, mit Ausnahme von Getränken: vgl. Ausführungen oben zu Blei.
Quecksilber:
Für Quecksilber sind in der VPRH Höchstgehalte festgelegt, die auch aus Umweltkontaminationen stammen. Deshalb wird in der Liste darauf verwiesen. Weiter wurden die Höchstwerte für verschiedene Getränke gestrichen. Bei Fruchtsäften können die zulässigen Gehalte aus den Höchstgehalten von Früchten und Gemüse abgeleitet werden.
Für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen, mit Ausnahme von Getränken: vgl. Ausführungen oben zu Blei.
Anhang 4
Zur Regelung von 3-MCPD-Kontaminationen in Fetten und Ölen aus verschiedenen Quellen werden die Höchstgehalte nach der Verordnung (EU) 2020/13228 festgelegt. Gestützt auf diese Verordnung werden auch die Höchstgehalte für Glycidolfettsäureestern angepasst und ergänzt, wobei neu auch Fischöl geregelt wird. Der Begriff der Kleinkindnahrung, der in der EU eingeführt wird, ist in der Schweiz nicht notwendig, weil solche Produkte unter Folgenahrung fallen.
Anhang 6
Für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken werden Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe festgelegt. Diese stützen sich auf die Verordnung (EU) 2020/12559.
Anhang 8
Die Höchstgehalte für Erucasäure werden gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/187010 aktualisiert.
Für Tropanalkaloide werden für verschiedene Lebensmittel neue Höchstgehalte gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/140811 eingeführt. Damit werden auch die bestehenden Höchstgehalte für
8 Verordnung (EU) 2020/1322 der Kommission vom 23. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern in bestimmten Lebensmitteln, ABl. L
310 vom 24.9.2020, S. 2.
9 Verordnung (EU) 2020/1255 der Kommission vom 7. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in traditionell geräuchertem Fleisch, traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen, traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen sowie zur Festsetzung eines Höchstgehalts für PAK in Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs, die zur Zubereitung von Getränken verwendet werden, ABl. L 293 vom 8.9.2020, S. 1.
10 Verordnung (EU) 2019/1870 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln, ABl. 289 vom 8.11.2019, S. 37.
11 Verordnung (EU) 2021/1408 der Kommission vom 27. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Tropanalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln, ABl. L 304 vom 30.8.2021, S. 1.