Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Nr. 2021/4183 wurde Nicotinamid-Ribosidchlorid als zulässige Verbindung für Niacin in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen und wird deshalb auch in Anhang 2 dieser Verordnung aufgenommen. Die zulässige tägliche Höchstmenge an Niacin wird für die Verwendung dieser Verbindung entsprechend ergänzt.
Anhang 1 Teil B
Mit Stellungnahme Nr. 052/2019 vom 20. Dezember 20194 leitete das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die isolierte Aufnahme der verzweigtkettigen Aminosäuren Leucin, Isoleucin und Valin (einzeln oder kombiniert) Orientierungswerte für tolerierbare Tageszufuhren für Erwachsene ab, die zusätzlich zur Nahrung aufgenommen werden können. Die Höchstmengen für die Aminosäuren L-Isoleucin, L-Leucin und L-Valin werden gemäss dieser Stellungnahme angepasst.
Anhang 2
Mit Verordnung (EU) Nr. 2021/4185 wurden Magnesiumcitratmalat und Nicotinamid-Ribosidchlorid in der EU als zulässige Verbindungen für Magnesium resp. Niacin in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen. Diese beiden Verbindungen werden deshalb auch in der Schweiz als zulässige Verbindungen für Magnesium bzw. Niacin in Nahrungsergänzungsmitteln in Anhang 2 aufgenommen.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden
Keine.
2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand der Wissenschaft und Technik sowie an das EU-Recht angepasst. Die Anpassungen an das EU-Recht erleichtern den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegende Änderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
3 Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Masseinheiten, ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 1.
4 Stellungnahme Nr. 052/2019 des BfR vom 20. Dezember 2019: Nahrungsergänzungsmittel - Isolierte verzweigtkettige Aminosäuren können bei hoher Aufnahme die Gesundheit beeinträchtigen.
5 Vgl. Fussnote 2.