Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI über Nahrungser-
gänzungsmittel
(VNem, SR 817.022.14)
vom ...
I. Ausgangslage
Mit der vorliegenden Revision wird die VNem an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das Recht der EU angeglichen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 3 Abs. 1, 4 Bst. b und 7 Bst. f
Die Bestimmung zur Angabe der Sachbezeichnung (Art. 3 Abs. 1) wird an Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/46/EG1 angepasst. Als Sachbezeichnung genügt in Zukunft «Nahrungsergänzungsmittel». Die Vorgabe zur Angabe der Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder einer Angabe zur Beschaffenheit dieser Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG wird als Ergänzung der Sachbezeichnung (aktuell in Art. 3 Abs. 1) gestrichen und neu in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f aufgenommen. Damit erfolgt eine Angleichung an das EU-Recht.
Um auf einen sonstigen Stoff hinweisen zu können, müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge mindestens 15 % der Höchstmenge nach Anhang 1 Teil B enthalten sein. Die Höchstmenge basiert auf dem Gesundheitsschutz und nicht auf dem Bedarf. Im Einzelfall kann deshalb eine signifikante Menge auch dann enthalten sein, wenn weniger als 15 % der Höchstmenge enthalten sind. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe. b wird deshalb ergänzt, so dass ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Bestimmung möglich ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt. Der Nachweis muss im Rahmen der Selbstkontrolle dokumentiert sein.
Anhänge
Anhang 1 Teil A
Nicotinamid-Ribosidchlorid wurde in der EU mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/162 als neuartiges Lebensmittel für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln mit einer Höchstmenge von 300 mg für Nahrungsergänzungsmittel für die allgemeine erwachsene Bevölkerung (ohne schwangere und stillende Frauen) sowie 230 mg für schwangere und stillende Frauen zugelassen. Mit Verordnung (EU)
1 Richtlinie 2002/46/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, ABl. L 183, 12.7.2002, S.51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/418, ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 1.
2 Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel gemäss der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission, ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 6. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel 1 / 2