Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen BLV

Erläuterungen

zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebens-

mittel für Personen mit besonderem Ernährungsbe-

darf

(VLBE; SR 817.022.104)

vom ...

I. Ausgangslage

Im Rahmen der vorliegenden Revision wurde die Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE; SR 817.022.104) geändert, um sie dem Stand der Wissenschaft anzupassen und die Sicherheit für die Konsumentinnen, Konsumenten und für Kleinkinder zu erhöhen. Zudem wurden einige EU-Gesetzesänderungen in die Verordnung übernommen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 40 Absatz 4bis

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, die in konzentrierter Form als Dragées vertrieben werden, stellen für die Bevölkerung ein mit dem Konsum von Nahrungsergänzungsmitteln vergleichbares Risiko dar. Es gibt Produkte auf dem Markt, deren Zusammensetzung sogar identisch ist, wobei ein Produkt als Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, das andere als Nahrungsergänzungsmittel angeboten wird. Aus diesem Grund hat das EDI entschieden, die Kennzeichnungspflicht für bestimmte Angaben auf Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler auszudehnen. Die Revision umfasst drei neue Hinweise, die künftig zwingend auf Verpackungen von Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler anzubringen sind. Ziel der Revision ist es, die Sicherheit für Konsumentinnen und Konsumenten zu erhöhen, einschliesslich für Kleinkinder, für die bei unbeabsichtigter Einnahme einiger dieser Produkte eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Artikel 40 Absatz 4ter

Die Nährwertdeklaration bei Produkten mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen ist nicht mehr zwingend. Werden solche Stoffe freiwillig in der Nährwertdeklaration ausgewiesen, müssen die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 4quatererfüllt sein.

Artikel 40 Absatz 4quater

Wie für Nahrungsergänzungsmittel (vgl. Art. 3 Abs. 4 Verordnung des EDI über die Nahrungsergänzungsmittel [VNem; SR 817.022.14]) wurden für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler gemäss Artikel 37 Buchstabe b Mindestmengen eingeführt, wenn ein Hinweis auf einen bestimmten Stoff erfolgen soll. Abweichend von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 LIV werden signifikante Mengen von Vitaminen und Mineralstoffen in empfohlener Tagesdosis angegeben.

Artikel 40 Absatz 5

Der Absatz wurde aufgehoben. Die Bestimmungen zur Osmolarität (isoton bzw. hypoton) befinden sich neu in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV).

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf 1/2