Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über

Getränke (Getränkeverordnung, SR 817.022.12)

vom ...

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Revision wird die Verordnung an den Stand der Wissenschaft und Technik sowie an das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angepasst. Im Bereich der Spirituosen betrifft dies die Klärung der Verwendung von Milch und Milchprodukten in Eierlikör, die Präzisierung der Bestimmungen für «London Gin» sowie die Verwendung der Bezeichnung «dry». Die fehlende Spirituosenkategorie «Topinambur» wurde ergänzt. Bei den coffeinhaltigen Getränken betrifft die Änderung eine Klärung des zulässigen Höchstgehalts an Coffein pro Tagesration. Ausserdem soll im ganzen Erlass der Ausdruck «Coffein» gleich geschrieben werden, weshalb «Koffein» durch «Coffein» ersetzt wird.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Generalanweisung

Mit der Generalanweisung soll im ganzen Erlass der Ausdruck «Coffein» harmonisiert werden. Entsprechend wird der Ausdruck «Koffein» durch «Coffein» ersetzt.

Artikel 38 Absatz 1

Im bisherigen Absatz 1 wurde geregelt, dass der Coffeingehalt 160 mg/Tagesration nach Anhang 7 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) nicht überschreiten darf. Das heisst, dass maximal 160 mg Coffein pro 500 g coffeinhaltiges Getränk zulässig sind. Es war unklar, ob sich der maximale Coffeingehalt immer auf 500 g Fertiggetränk bezieht, auch wenn die Herstellerin oder der Hersteller eine produktspezifische Tagesration in der Kennzeichnung angibt. Diese Unklarheit soll mit dieser Änderung geklärt werden, indem neu beide Fälle explizit aufgeführt werden. Wenn bei einem coffeinhaltigen Getränk (z.B. einem Energy Drink) eine spezifische Tagesration in der Kennzeichnung angegeben wird, welche von der Tagesration nach Anhang 7 VZVM abweicht (also weniger oder mehr als 500 g Getränk ist), sich der maximal zulässige Coffeingehalt von 160 mg auf die deklarierte Tagesration bezieht. Ist in der Kennzeichnung keine Tagesration angegeben, welche nicht überschritten werden sollte, so bezieht sich der maximal zulässige Coffeingehalt von 160 mg auf 500 g Getränk gemäss Anhang 7 VZVM.

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 und Absatz 2

In diesem Artikel werden gemäss der Generalanweisung zur Harmonisierung des Ausdrucks «Coffein», lediglich die Ausdrücke «Koffein» durch «Coffein» ersetzt. Diese Harmonisierung hat keinen Einfluss auf die Kennzeichnungselemente wie die Sachbezeichnung von coffeinhaltigen Getränken; diese können weiterhin den Ausdruck «Koffein» enthalten.

1 SR 817.022.32 BLV-D-F18B3401/116