Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Artikel 58 Absatz 4
Die aktuelle Definition von Kräuter- und Früchtetee beinhaltet ein aus Pflanzenteilen oder deren Extrakten mit Wasser angebrühtes aromatisches Getränk. Diese Definition ist aufgrund der heutigen Herstellungsmethoden nicht mehr zeitgemäss. Sie sollte auch für kalt hergestellte und nicht nur für angebrühte Kräuter- und Früchtetees anwendbar sein. Die Definition für Kräuter- und Früchtetees sollte somit angepasst und «angebrüht» aus der Definition gestrichen werden.
Artikel 120
In Artikel 144 Absatz 4 wird «London Gin» neu als eigene Spirituosenkategorie definiert. Diese darf nicht aromatisiert werden, weshalb Artikel 120 ergänzt werden muss.
Artikel 144
Die Anforderungen an die Qualität von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sind in Anhang 14 eindeutig definiert. Folglich ist der Wortlaut «von angemessener Qualität» in Absatz 2 überfüssig und kann gestrichen werden. Grundsätzlich kann destillierter Gin auch gesüsst werden. Es gibt diesbezüglich keine Einschränkungen in Anhang 16. In Analogie zum EU-Recht wird hier die Möglichkeit geschaffen, ein ungesüsstes Produkt als «dry» bezeichnen zu können. Daher werden hier die entsprechenden Bedingungen neu ergänzt. Obwohl «London Gin» ein destillierter Gin ist, bildet er dennoch eine eigene Spirituosenkategorie. Im Gegensatz zu destilliertem Gin, entsteht sein Aroma ausschliesslich durch die Destillation von Ethylalkohol mit natürlichen pflanzlichen Stoffen. Dies wird in Absatz 4 nun explizit definiert. Auch «London Gin» kann den Begriff «dry» tragen. Dies wird in Absatz 5 geregelt. Diese Regelungen sind analog zu denjenigen in der EU.
Artikel 154 Absatz 3
Die Verwendungsmöglichkeit von Milch und Milcherzeugnissen in Eierlikör und Likör mit Eizusatz soll künftig zulässig sein. Diese Anpassung wurde auch in der EU gemacht.
Artikel 161a
Die Übergangsfrist soll ab Inkrafttreten des neuen Rechts 1 Jahr betragen. Danach sollen die vom neuen Recht betroffenen Lebensmittel noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen.
Anhang 15
Für Topinambur fehlte bisher der Mindestalkoholgehalt in der Liste von Anhang 15. Dieser wird nun aufgenommen.
Anhang 16
Für die neu separat geregelte Spirituosenkategorie «London Gin» gilt ein Höchstgehalt an Zucker von 0,1 g/l für die Bezeichnung «dry». Dies wird hier entsprechend ergänzt.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden
Keine
2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Keine
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.