Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt

(HKV, SR 817.023.41)

vom ...

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Revision werden die Anforderungen an Tätowier- und Permanent-Make-Up-Farben an jene der neuen europäischen Verordnung (EU) 2020/20811 angepasst:

Zusätzlich werden weitere geringfügige Änderungen an der Verordnung vorgenommen, um der Entwicklung der europäischen Gesetzgebung und der technischen Normen Rechnung zu tragen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2 Abs. 3

Für Gegenstände aus Metall, welche als Piercing in durchstochene Körperteile eingeführt werden, gilt verglichen mit anderen Metallgegenständen mit Hautkontakt ein tieferer Grenzwert für Nickel von 0,2 μg Nickel pro cm2 und Woche. Damit klar ist, dass dies auch für andere Teile von Ohrringen mit erhöhten Hautkontakt so gilt, wurde die Formulierung in Artikel 2 Absatz 3 entsprechend angepasst.

Art. 2a Abs. 1

Die vorliegende Bestimmung wird umformuliert, um klarzustellen, dass der Höchstgehalt für Cadmium in Schmuck- und Fantasieerzeugnissen nur für Teile mit Hautkontakt gilt. Im schweizerischen Lebensmittelrecht können umweltrechtliche Aspekte nicht geregelt werden. Daraus ergibt sich eine Abweichung zum europäischen Chemikalienrecht, das sämtliche Aspekte abdeckt.

Art. 2b Abs. 1

Auch diese Bestimmung wird umformuliert um klarzustellen, dass der Höchstgehalt an Blei in Schmuck- und Fantasieerzeugnissen nur für Teile mit Hautkontakt gilt. Bezüglich der Differenz zum europäischen Chemikalienrecht s. oben.

Art. 5

Im Rahmen der Übernahme der europäischen Regelungen zu Tätowier- und Permanent-Make-Up-Farben enthält vorliegender Artikel nur noch die Anforderungen an Piercings und wird entsprechend umbenannt: «Anforderungen an Piercings».

Art. 5a

Die Bestimmungen der europäischen Verordnung (EU) 2020/2081 betreffend Stoffe in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben werden mit diesem neuen Artikel übernommen. Die Höchstwerte für Stoffe in dieser Anwendung richten sich einerseits nach ihrer Listung in der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel2 und anderseits nach ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung gemäss der Verordnung (EG)

1 Verordnung (EU) 2020/2081 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up, ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 6.

2 SR 817.23.31 061/2014/00084 \ COO.2101.102.1.254490 - 205.01.00.11 VL 1/3