Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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«Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester» und 5330 «Titandioxid, oberflächenbehandelt mit fluoridmodifiziertem Aluminiumoxid». Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124513.

Ziffer 2.3.1: Die Beschränkungen zum Einsatz von verschiedenen Metallen und Stoffen in Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen auch für die Herstellung von zulässigen Salzen verwendet werden können, werden aktualisiert. Dafür wird Tabelle 4 neu eingeführt. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124514.

Ziffer 2.3.2: Die Beschränkungen von primären aromatischen Aminen in Bedarfsgegenständen aus Kunststoff werden präzisiert und angepasst. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124515.

Ziffer 2.3.4: Regelungen für Trinkwasserkontaktmaterialien betreffend Kunststoffe sind nur noch in der TBDV aufgeführt und werden daher aus der Bedarfsgegenständeverordnung entfernt.

Ziffer 3: In Tabelle 5 betreffend «Hinweise zur Konformitätsprüfung» wurden die Einträge 28 und 29 neu eingefügt. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124516.

Anhang 3

Unter Buchstabe f werden die Anforderungen an die Konformitätserklärung zu Bedarfsgegenständen aus Kunststoff an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/124517 angepasst. Konkret sind die notwendigen Angaben zu den verwendeten Substanzen und deren Abbauprodukten klarer formuliert.

Anhang 4

Die Änderung des Anhangs übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124518. Unter den Ziffern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3.1, 2.3.3.2, 2.4.2.1.3 Bst. d und 2.4.2.1.6 werden verschiedene Anforderungen an die Prüfungs- und Kontaktbedingungen angepasst. Die Stabilität von Mehrwegbedarfsgegenständen aus Kunststoff wird strenger definiert. Nimmt die Migration einer Substanz über die drei Messungen zu, ist der Bedarfsgegenstand auch dann nicht konform, wenn die Messwerte jeweils unter dem SML liegen.

Anhang 8

Die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Blei- und Cadmiumlässigkeit, sowie die anzuwendenden Analysemethoden werden in Ziffer 3 des Anhangs präzisiert. Zu diesem Zweck wird auf die Anhänge I und II der Richtlinie 84/500/EWG19 verwiesen.

Anhang 8a

Der neu eingeführte Anhang präzisiert die Anforderungen an die Konformitätserklärung zu Bedarfsgegenständen aus Keramik. Dazu wurde der Inhalt des Anhangs III der EU Richtlinie 84/500/EWG20 übernommen.

Anhang 9

Anpassung des Textes für den Link auf die Website BLV.

Ziffer 2.2.1: Die Beschränkungen zum Einsatz von verschiedenen Metallen und Stoffen in Bedarfsgegenständen aus Silikon, die unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen auch für die Herstellung von zulässigen Salzen verwendet werden können, werden aktualisiert. Dafür wird Tabelle 4 neu eingeführt. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124521.

13 Siehe Fussnote 2.

14 Siehe Fussnote 2.

15 Siehe Fussnote 2.

16 Siehe Fussnote 2.

17 Siehe Fussnote 2.

18 Siehe Fussnote 2.

19 Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (84/500/EWG), ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission, ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 36.

20 Siehe Fussnote 19.

21 Siehe Fussnote 2. 4/5