Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Artikel 16 Absatz 3 Satz 2

Ist eine Lagerdauer des ersten Gemelks bis zum Abtransport nicht mehr auf 48 Stunden limitiert, muss diese Änderung auch hier berücksichtigt werden. Der zweite Satz soll entsprechend angepasst werden.

Anhang 1 Liste 1

Das Verbot der Verfütterung von Lauch- und Zwiebelgewächsen (Allioideae) an Milchtiere und Tiere, die in Milchviehställen gehalten werden, ist aus der Perspektive der Lebensmittelsicherheit obsolet. Sofern Lauch- und Zwiebelgewächse oder Bestandteile daraus nur in Mengen verfüttert werden, die die Gesundheit der Tiere und die Qualität der Milch nicht beeinträchtigen (Art. 4 Abs. 1), soll eine entsprechende Verfütterung möglich sein. Lauch- und Zwiebelgewächse (Allioideae) sind deshalb aus Anhang 1 Liste 1 zu streichen.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Keine

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Aufhebung der Bestimmung, dass das erste Gemelk bis zum Abtransport in den Verarbeitungsbetrieb höchstens 48 Stunden gelagert werden darf, wird der Fortbestand der kleineren Käsereien von Schaf- und Ziegenmilch gefördert.

Durch die Streichung der Lauch- und Zwiebelgewächse (Allioideae) aus Anhang 1 Liste 1 der verbotenen Futtermittel werden weiterführende wissenschaftliche Fütterungsstudien mit Knoblauch sowie Bestandteilen daraus mit Milchtieren ermöglicht.

Durch diese Anpassungen wird das schweizerische Recht an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik angepasst.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.