Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri-
närwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung über die Hygiene bei der
Milchproduktion (VHyMP, SR 916.351.021.1)
vom …
I. Ausgangslage
Mit den hier vorliegenden Änderungen wird die VHyMP an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Sofern die Lebensmittelsicherheit und Qualität der Milch gewährleistet werden kann, sollten potenzielle Hürden für die Milchproduktionssysteme sowie deren Weiterentwicklung möglichst vermieden werden.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 10 Absatz 4 Satz 1
Der erste Satz ist überflüssig und kann gestrichen werden. Die Definition von Kolostrum ist bereits in Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel tierischer Herkunft zu finden.
Artikel 14 Absätze 4, 6 und 7
Der geltende Absatz 6 fordert, dass das erste Gemelk bis zum Abtransport in den Verarbeitungsbetrieb höchstens 48 Stunden gelagert werden darf. Aufgrund geringer Produktionsmengen, häufig sehr weiten Distanzen zum nächsten Schaf- oder Ziegenmilchverarbeitungsbetrieb und einer teilweise fehlenden regelmässigen Abholung kann diese Bestimmung von kleineren Produzentinnen und Produzenten von Schaf- und Ziegenmilch oft nicht eingehalten werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20102 sind die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Hygiene (inkl. Anforderungen an die Milch) eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden. Sofern die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten die Lebensmittelsicherheit und Qualität der Milch mit anderen Massnahmen sicherstellen können, soll neu eine Lagerung des ersten Gemelks bis zum Abtransport in den Verarbeitungsbetrieb von mehr als 48 Stunden zulässig sein. Der Absatz 6 wird deshalb gestrichen und Absatz 4 angepasst.
Der vierte Satz des geltenden Absatz 7, wonach die Lebensmittelsicherheit jederzeit zu gewährleisten ist, ist obsolet und kann gestrichen werden. Die Lebensmittelsicherheit muss gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 des Lebensmittelgesetzes vom 14. Juni 20143 für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, gewährleistet werden. Somit müssen nicht nur die Milchverarbeiterinnen oder Milchverarbeiter die Lebensmittelsicherheit gewährleisten.
1 SR 817.022.108
2 SR 916.351.0
3 SR 817.0 BLV-D-F08B3401/177