Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Nr. 1272/20083. Für weitere Stoffe gelten die spezifischen Höchstwerte der Verordnung (EU) 2020/2081.

Abweichend von den europäischen Bestimmungen gelten für gewisse Stoffe in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben höhere Höchstwerte (Absatz 5, Anhang 2). Eine strengere Regelung als die EU sieht Absatz 6 für Konservierungsstoffe vor: Es dürfen nur Konservierungsstoffe eingesetzt werden, die für Kosmetikprodukte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind. Zur Verdeutlichung wird festgehalten, dass die entsprechenden Anwendungsbeschränkungen zu befolgen sind.

Der bisherige Artikel 5 Absatz 2 kann gestrichen werden. Dass Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden dürfen, ergeht bereits aus dem übergeordneten Recht (s. Art. 15 LMG und Art. 61 Abs. 1 LGV) und ist somit eine Selbstverständlichkeit.

Art. 8 Abs. 1 Buchstaben b, c und f-j

Die Bestimmungen der europäischen Verordnung (EU) 2020/2081 betreffend die Kennzeichnung von Stoffen in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben ergänzen die bisherigen Bestimmungen. In Buchstabe b und c wird der Wortlaut zur Verbesserung der Verständlichkeit angepasst. In den Buchstaben b und f wird zudem das Verhältnis zur Kennzeichnung von Tätowier- und PMU-Farben gemäss Chemikalienrecht geklärt. Die Buchstaben g und h werden aus der europäischen Verordnung (EU) 2020/2081 übernommen. Die Buchstaben i und j werden aus dem geltenden Artikel 5 (Art. 5 Abs. 3terund 4quater) übernommen und der Wortlaut zur Verbesserung der Verständlichkeit angepasst.

Art. 22 Abs. 2

Für Substanzen in Textilien mit Hautkontakt, welche insbesondere aufgrund ihrer Auswirkung auf die Umwelt in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung4 geregelt sind, richtet sich der Vollzug nach den Vorgaben des entsprechenden Rechts. Aus diesem Grund wird der deklaratorische Verweis entfernt.

Anhänge

Anhang 1

Die folgenden technischen Normen werden aktualisiert:

SN EN 12472:2021: Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum beschleunigten Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen

SN EN 16128:2016: Augenoptik - Referenzverfahren für die Bestimmung der Nickellässigkeit von Brillenfassungen und Sonnenbrillen

Anhang 2

Dieser neue Anhang enthält Höchstwerte für Stoffe in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben, welche von den Höchstwerten in der Europäischen Union abweichen. Risikobasiert werden weniger strenge Höchstwerte festgelegt als in der EU.

Anhang 3

Die folgende technische Norm wird aktualisiert:

SN EN ISO 15223-1:2021: Medizinprodukte - Zu verwendende Symbole mit durch den Hersteller bereitgestellten Informationen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO 15223-1:2021)

3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/200, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/57, ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 27.

4 SR 814.81 061/2014/00084 \ COO.2101.102.1.254490 - 205.01.00.11 VL 2/3