Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Ziffer 2.2.2: Die Beschränkungen von primären aromatischen Aminen in Bedarfsgegenständen aus Silikon werden präzisiert und angepasst. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124522.

Anhang 10

Anpassung des Textes für den Link auf die Website BLV:

Ziffer 1.1 / Tabelle 1: Spalte 6 in der Tabelle 1 und die Erläuterungen zu Spalte 6 werden entfernt. Die nachfolgenden Spalten werden nach links verschoben. Nicht bewertete Substanzen sind nicht mehr in Anhang 10 geführt. Alle Substanzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 35 Buchstabe c einhalten, können aber zur Herstellung von Druckfarben eingesetzt werden.

Ziffer 2.2: Die Bedingungen zum Einsatz von Teil B Substanzen unter Ziffer 2.2.1 werden entfernt. Die nachfolgenden Einträge zur Beschränkung von bestimmten Stoffen werden so verschoben, dass keine Lücke in der Nummerierung entsteht.

Ziffer 2.2.2: Die Beschränkungen von primären aromatischen Aminen in Druckfarben werden präzisiert und angepasst. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124523.

Ziffer 2.2.5: Die Beschränkungen zum Einsatz von verschiedenen Metallen und Stoffen in Druckfarben, die unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen auch für die Herstellung von zulässigen Salzen verwendet werden können, werden aktualisiert. Dafür wird Tabelle 3 neu eingeführt. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124524.

Anhang 13

Ziffer 3: Regelungen für Trinkwasserkontaktmaterialien betreffend Lacke und Beschichtungen sind nur noch in der TBDV aufgeführt und werden daher aus der Bedarfsgegenständeverordnung entfernt.

Anhang 15

In diesem neu eingeführten Anhang sind die Angaben, welche eine Konformitätserklärung zu Druckfarben enthalten muss, zu finden. Die Anforderungen entsprechen, so weit wie möglich, jenen an Konformitätserklärungen für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff gemäss Anhang 3.

III. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden, sowie auf die Volkswirtschaft

Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden sind nicht zu erwarten. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Volkswirtschaft sollten begrenzt sein, da der Aufwand für die Einreichung von Stoffdossiers für den revidierten Teil B und die Konformitätsarbeit in demjenigen, der zur Vornahme der Selbstkontrolle bereits unter dem aktuellen Recht geleistet werden muss, aufgeht.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Angleichung an das Recht der Europäischen Union. Sie ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

22 Siehe Fussnote 2.

23 Siehe Fussnote 2.

24 Siehe Fussnote 2.